Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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so  oft,  wie  Gelegenheit  dazu  vorhanden  ist.  Der  bei  Berechnung  des  Bestellgeldes  sich  er—
gebende  Bruchtheil  einer  Mark  ist  nöthigen  Falles  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme
aufwärts  abzurunden.

8  37.

Selern  er  1  Für  Ortssendungen  (Postsendungen  an  Empfänger  im  Orts  oder  Landbestellim
  Orts-  und  bezirke  des  Aufgabe-Postorts)  werden  erhoben:
Nachbarorts-  «

verkehre.  a)  für  Briefe
im  Frankirungsfall.  5  Pf.,
im  Nichtfrankirungsfallee  .  .  .  .  .  .  .  ..  10  „;
b)  für  Postkarten
im  Frankirungsfaleennllll  2  Pf.,
im  Nichtfrankirungsfallelll  4  „
Jc)  für  Drucksachen
bis  50  Gramm  einschließlich  2  Pf.,
über  50  „  100  „  „  3  „,
„  100  „  250  „  ,,...............  5»,
„  250  „  500  „  „  .«........  10»,
,,500GmmmbislKilogmmmeinschließlich........  15»;
d)  für  Geschäftspapiere
bis  250  Gramim  einschließlich  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  5  Pf.,
über  250  „  500  „  ,,...............  10,,,
,,500Grmnmbis1siilogrammeinschließlich........  15,,;
e)  für  Waarenproben
bis  250  Gramm  einschließlich  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  5  Pf.,
über  250  „  350  „  ,,...............  10,,;

()  für  zusammengepackte  Drucksachen,  Geschäftspapiere  und  Waarenproben
  (§  11)

bis  250  Gramm  einschließlich  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  5  Pf.,
über  250  „  500  „  ,,...............  10,,,
»500Gkammbis1Kilogrammeinschließlich........  15,,.

Drucksachen,  Geschäftspapiere  und  Waarenproben  sowie  die  daraus  zusammengepackten
Sendungen  müssen  frankirt  sein.

II  Gleich  hohe  Gebühren  werden  erhoben  im  Verkehre  derjenigen  Nachbarorte,  auf
welche  der  Reichskanzler  gemäß  Artikel  1  Ziffer  II  des  Gesetzes,  betreffend  einige  Aenderungen
von  Bestimmungen  über  das  Postwesen  vom  20.  Dezember  1899,  den  Geltungsbereich  der
Ortstaxe  ausgedehnt  hat  (Nachbarortsverkehr).