104 IV. Die staatl. Behörden für die innere Verwaltung.
behörden. Aur Dresden, Leipzig, Chemnitz, Plauen und
Zwickau, die der Zuständigkeit der Amtshauptmann—
schaft ganz entzogenen Städte sind auch insoweit
„exemt“, es wird für sie in den eben erwähnten Angelegenheiten
ein Beamter der Kreishauptmannschaft
oder die betreffende Amtshauptmannschaft mit besonderem
staatlichen Auftrag versehen.
Die nichtrevidierten Städte und die Landgemeinden
sind nur in denjenigen Polizeiangelegenheiten zuständig,
die den Gemeindebehörden, Bürgermeistern und Gemeindevorständen
ausdrücklich durch Gesetz oder raft
besonderer Verordnung zugewiesen sind (S. 148, 150),
im übrigen ist für sie die Amtshauptmannschaft erstinstanzliche
Verwaltungsbehörde.
Die Amtshauptmannschaften haben selbst da, wo
ihnen die örtliche Polizeiverwaltung nicht zusteht, diese
zu überwachen; sie haben die Gendarmen ihres Bezirkes
zu dirigieren, den Kommunikationswegebau zu beaufsichtigen,
sie haben die weltliche Koinspektion in Kirchen-,
Stiftungs= und Schulsachen und haben allgemein ihre
Aufmerksamkeit auf den Zustand ihres Bezirks überhaupt
und die Nahrungs= und Erwerbsverhältnisse
von dessen Bevölkerung zu richten.
Die Amtshauptmannschaften sind ferner die Aufsichtsbehörden
für die nichtrevidierten Städte und die
Landgemeinden, sie bilden deshalb die zweite Instanz
bei Rekursen und Beschwerden gegen die erstinstanzlichen
Entscheidungen dieser Gemeindebehörden.
Die Amtshauptmannschaft ist eine bureaukratische
Behörde, d. h. die maßgebende Entscheidung trifft stets
der Vorstand der Behörde, der Amtshauptmann. Für
gewisse Angelegenheiten ist aber Kkollegiale Beschlußfassung
durch den Bezirksausschuß vorgeschrieben.
Jede Amtshauptmannschaft bildet nämlich einen
Bezirksverband.
Die Bezirksverbände sind auf den Gemeinden aufgebaute
Kommunalverbände; sie haben Aufgaben zu