Full text : Der Gemeindebeamte.

104  IV.  Die  staatl.  Behörden  für  die  innere  Verwaltung.

behörden.  Aur  Dresden,  Leipzig,  Chemnitz,  Plauen  und
Zwickau,  die  der  Zuständigkeit  der  Amtshauptmann—
schaft  ganz  entzogenen  Städte  sind  auch  insoweit
„exemt“,  es  wird  für  sie  in  den  eben  erwähnten  Angelegenheiten
  ein  Beamter  der  Kreishauptmannschaft
oder  die  betreffende  Amtshauptmannschaft  mit  besonderem
  staatlichen  Auftrag  versehen.

Die  nichtrevidierten  Städte  und  die  Landgemeinden
sind  nur  in  denjenigen  Polizeiangelegenheiten  zuständig,
die  den  Gemeindebehörden,  Bürgermeistern  und  Gemeindevorständen
  ausdrücklich  durch  Gesetz  oder  raft
besonderer  Verordnung  zugewiesen  sind  (S.  148,  150),
im  übrigen  ist  für  sie  die  Amtshauptmannschaft  erstinstanzliche
  Verwaltungsbehörde.

Die  Amtshauptmannschaften  haben  selbst  da,  wo
ihnen  die  örtliche  Polizeiverwaltung  nicht  zusteht,  diese
zu  überwachen;  sie  haben  die  Gendarmen  ihres  Bezirkes
zu  dirigieren,  den  Kommunikationswegebau  zu  beaufsichtigen,
  sie  haben  die  weltliche  Koinspektion  in  Kirchen-,
Stiftungs=  und  Schulsachen  und  haben  allgemein  ihre
Aufmerksamkeit  auf  den  Zustand  ihres  Bezirks  überhaupt
  und  die  Nahrungs=  und  Erwerbsverhältnisse
von  dessen  Bevölkerung  zu  richten.

Die  Amtshauptmannschaften  sind  ferner  die  Aufsichtsbehörden
  für  die  nichtrevidierten  Städte  und  die
Landgemeinden,  sie  bilden  deshalb  die  zweite  Instanz
bei  Rekursen  und  Beschwerden  gegen  die  erstinstanzlichen
Entscheidungen  dieser  Gemeindebehörden.

Die  Amtshauptmannschaft  ist  eine  bureaukratische
Behörde,  d.  h.  die  maßgebende  Entscheidung  trifft  stets
der  Vorstand  der  Behörde,  der  Amtshauptmann.  Für
gewisse  Angelegenheiten  ist  aber  Kkollegiale  Beschlußfassung
  durch  den  Bezirksausschuß  vorgeschrieben.

Jede  Amtshauptmannschaft  bildet  nämlich  einen

Bezirksverband.

Die  Bezirksverbände  sind  auf  den  Gemeinden  aufgebaute
  Kommunalverbände;  sie  haben  Aufgaben  zu