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Abdruck.
Disciplinarsatzungen für die k. Centralthierarznei-Schule
in München.
Im Vollzuge des §. 13 der k. allerhöchsten Verordnung
vom 29. Mai 1852, den Unterrichtsplan und die Einrichtung
der Central-Thierarzneischule zu München betr. werden für
diese Unterrichts-Anstalt nachstehende Disciplinar = Satzungen
erlassen:
8. 1
Die Aufnahme der Eleven in die Central-Thierarzneischule
ist bedingt:
a) durch das zurückgelegte 17. und noch nicht vollendete 24.
Lebensjahr,
b) durch den legalen Ausweis über einen kräftigen mit gesunden
Sinnesorganen versehenen Körperbau, so wie über
einen sittlichen Lebenswandel.
c) durch den Nachweis der gehörigen Vorbildung. Letzterer
ist zu liefern durch Vorlage des Gymnasial-Absolutoriums
oder des Absolutoriums einer vollständigen Landwirthschafts=
und Gewerbsschule.
Absolvirte Gymnasialschüler haben hiebei zur Ermittlung
ihrer Vorkenntnisse in den Naturwissenschaften bei
ihrer Anmeldung eine eigene Prüfung aus diesem Lehr-Gegenstande
zu bestehen, und die absolvirten Gewerbs-Schüler
haben neben dem Absolutorium dieser Anstalt
auch die Jahreszeugnisse der I. und II. Classe der lateinischen
Schule vorzulegen.
Die Anmeldungen selbst werden bis zum Schlusse des
Monats September eines jeden Jahres an der Central-Schule
angenommen.
. 2.
Einzelne Lehrfächer eines Curses zu besuchen, ist nur Ausländern
gestattet. Solche Hospitanten haben sich bei ihrer Anmeldung
zur Aufnahme über ihre Vorbildung und einen unbescholtenen
Lebenswandel durch legale Zeugnisse auszuweisen.
Dieselben stehen vom Tage ihres Eintrittes an, gleich den Eleven,
unter der Disciplin der Schule.
§. 3.
Jeder Eleve und Hospitant erhält bei seiner Aufnahme
einen von der Direction der Anstalt ausgefertigten Legitimations-