Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

3#
#.  86.
2)  Prüfung  der  Klage.
Der  Oberamts-Richter  prüft  zuerst  die  Klage,  mag  sie  mündlich  oder  schriftlich  angebracht
  seyn.  Er  untersucht  besonders:
1)  Ob  seine  Gerichtsbarkeit  begründet  sey?
à)  Ob  die  Parteyen  die  Fähigkeit  haben,  vor  Gericht  zu  streiten?
5))  Ob  die  wahren  Interessenten  bey  dem  Streite  vorhanden  sepen?
4)0  Ob,  wenn  Jemand  das  Recht  eines  Dritten  vertheidigt,  derselbe  über  seine  Befugniß
  dazu  sich  ausweisen  könne?
5)  Ob  die  Klage  nicht  zu  frühe  angebracht  sey?

Finder  er  in  irgend  einer  Beziehung  einen  Mangel,  welcher  dem  ordentlichen  Rechts-Gange
  im  Wege  stehen  müßte;  so  trifft  er  zu  deren  Beseitigung  die  angemessenen  Verfügungen,
  worüber  der  Kläger  eine  schriftliche  Ausfertigung  erhält;  oder,  in  so  fern  diese
Verfügungen  wenigstens  je-tzt  nicht  zum  Zwecke  führen  könnten,  wird  der  Kläger  vorläufig
  durch  ein  Dekret,  welches  nicht  in  Rechts-Kraft  übergeht,  von  der  Gerichts=  Stelle
zurückgewiesen.

Hat  der  Kläger  einen  bestimmten,  aber  nach  den  von  ihm  vorgetragenen  Thatsachen
ganz  unpassenden  Antrag  gemacht;  sowirdihn  der  Richter  darauf  aufmerksam  machen;  und
statt  die  Klage,  wie  sie  angebracht  worden  ist,  zu  verwerfen,  ihn  zu  einer  —  seinem  Vorbringen
  angemessenen  bestimmten  oder  unbestimmten  Abänderung  des  Antrags  veranlassen.

Diese  Veränderung  kann  nicht  nur  jetzt,  sondern  selbst  noch  während  des  Laufo  der
Instruktion  geschehen,  in  so  fern  nur  in  lehterem  Falle  der  Klage-Grund  selbst  dadurch
nicht  verändert  wird.

K.  67.
ort  se  tzung.
Gänzliche  Abweisung  des  Klägeré.

Findet  der  Oberamts-Richter  bey  der  Klage  große  Bedenklichbeiten;  so  hat  er  zwar
das  Recht,  den  Kläger  durch  angemessene  Vorstellungen  von  einem  unnöthigen  Prozesse  abzumahnen;
  aber  deswegen,  weil  dem  Richter  das  Unternehmen  vom  Anfange  an  als  mißlich
erscheint,  ist  er  nicht  berechtigt,  die  Einleitung  des  Prozesses  zu  verweigern.

Erhält  jedoch  das  Gericht,  nachdem  der  Kläger  vollständig  gehört  ist,  aus
dessen  Vorbringen  selbst  die  vollkommene  Ucberzeugung,  daß,  wenn  auch  alle  vom  Kläger
angegebenen  Thatsachen  alsrichtig  ungenommen  werden,  dessen  Anspruch  doch  völlig  unstatt-