176
behörde, die auch zu den in dieser Versammlung
erforderlichen Abstimmungen eine vorläufige Stimmliste
nach den Flächenangaben des Grundstücksregisters
des Genossenschaftsgebiets aufzustellen hat.
Die weiteren Mitgliederversammlungen sind
durch den Vorstand zusammenzuberufen, soweit die
Satzungen und § 230 des Wassergesetzes es verlangen.
Die Einladung erfolgt unter Angabe der Gegenstände
der Verhandlung durch ortsübliche Bekanntmachung
in den Gemeinden und Gutsbezirken, deren
Bezirk dem Genossenschaftsgebiet ganz oder teilweise
angehört.
Zwischen der Einladung und der Versammlung
muß ein Zwischenraum von mindestens einer Woche
liegen.
Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
1. die Wahl der Vorstandsmitglieder und ihrer
Stellvertreter:;
2. die Festsetzung der dem Vorsteher, dem Genossenschaftstechniker
und dem Rechner zu gewährenden
Entschädigung;
3. die Wahl der Schiedsrichter und ihrer Stellvertreter,
sowie der Mitglieder der Schaukommission;
·
4.dieAbänderungderSatzungnach§257"
Absatz 1, 2, 3 des Wassergesetzes;
5. die Festsetzung des vom Vorstande aufzustellenden
Haushaltsplanes und die Festsetzung
und Entschädigung der Rechnung;
6. die Auflösung der Genossenschaft.
Dem Vorsteher liegt neben den anderen, in
der Satzung ihm zugewiesenen Aufgaben ob, die
Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
zu beurkunden. .
Die für die Offentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen
werden in das Kreisblatt des Kreises
Randow und den Stettiner „Generalanzeiger“ aufgenommen,
sofern nicht die ortsübliche Bekanntmachung
allein durch die Satzung vorgeschrieben ist.
Stettin, den 14. Juni 1917.
Der Regierungspräsident.
In Vertretung:
von Seebach.
278) Dem am 17. Oktober 1875 in Hohenberg,
Kreis Wirsitz, geborenen Postschaffner Andreas Hilewski
(Halecki) in Stettin, nebst seiner Ehefrau,
Wilhelmine Auguste Emma geb. Krumrey,
geboren am 21. November 1879 in Köslin und
seinen ehelichen Kindern
Johannes Edmund Halecki, geboren am
25. Dezember 1902 in Stettin, und
Gerda Elisabeth, geboren am 5. September
1910 in Jasenitz -
ist die Genehmigung erteilt worden, den Familiennamen
Helewstki
zu führen. " ·
Stettin, den 9. Juni 1917.
Der Regierungs-Präsident.
In Vertretung:
von Seebach.
der Kaiserlichen Ober-Postdirektion.
279) Bekanntmachung.
Fernsprechanschlüsse, deren Herstellung noch im
laufenden Rechnungsjahre in Aussicht genommen
werden soll, müssen spätestens bis 1. August bei den
zuständigen Fernsprech-Vermittelungsanstalten angemeldet
werden. Wenn die Anmeldung später
erfolgt, können diese Anschlüsse frühestens nach dem
1. April 1918 hergestellt werden, oder die Antragsteller
müssen, wenn die besondere Entsendung
eines Bautrupps sich überhaupt ermöglichen läßt,
die dadurch entstehenden Mehrkosten tragen.
Stettin, den 11. Juni 1917.
Kaiserliche Ober-Postdirektion.
der Königlichen Oberzolldirehtion
für die Provinz Pommern.
280) Der Reichsbevollmächtigte für Zölle und
Steuern und für die Erbschaftssteuer, Hamburgische
Oberregierungsrat Wittstein in Stettin, beigeordnet
der Königlich Preußischen Oberzolldirektion
zu Stettin (einschließlich des als Teil dieser Direktivbehörde
anzusehenden Stempel= und Erbschaftssteueramts)
und den Königlich Preußischen Regierungspräsidenten,
den Regierungen und den Vorsitzenden
der Einkommensteuer-Berufungskommissionen
zu Stettin, Köslin und Stralsund, ist
auch für die Überwachung der Einhaltung des gesetzlichen
Verfahrens bei Erhebung des Warenumsatzstempels
zuständig.
Stettin, den 15. Juni 1917.
Der Präsident der Königlichen Oberzolldirektion.
anderer Behörden.
281) Bekanntmachung.
Auf Grund der §§ 4 und 9 des Gesetzes über
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme
ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit
mit Ausschluß des Festungsbereichs Swinemünde
folgendes:
Zur unbehinderten Abwickelung des
Verkehrs muß eine möglichst volle Auserutzung
aller Verkehrsmittel und dementsprechend
eine richtige Verteilung der
Güter auf Eisenbahn= und Wasserstraßen
nach ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit angestrebt
und erreicht werden. Dazu ist erforderlich,
daß über die tatsächlichen und möglichen
Leistungen der Wasserstraßen und der