Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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behörde,  die  auch  zu  den  in  dieser  Versammlung

erforderlichen  Abstimmungen  eine  vorläufige  Stimmliste

  nach  den  Flächenangaben  des  Grundstücksregisters
  des  Genossenschaftsgebiets  aufzustellen  hat.

Die  weiteren  Mitgliederversammlungen  sind
durch  den  Vorstand  zusammenzuberufen,  soweit  die
Satzungen  und  §  230  des  Wassergesetzes  es  verlangen.

Die  Einladung  erfolgt  unter  Angabe  der  Gegenstände
  der  Verhandlung  durch  ortsübliche  Bekanntmachung
  in  den  Gemeinden  und  Gutsbezirken,  deren
Bezirk  dem  Genossenschaftsgebiet  ganz  oder  teilweise
angehört.

Zwischen  der  Einladung  und  der  Versammlung
muß  ein  Zwischenraum  von  mindestens  einer  Woche
liegen.

Die  Versammlung  ist  ohne  Rücksicht  auf  die

Zahl  der  Erschienenen  beschlußfähig.

Die  Mitgliederversammlung  beschließt  über:

1.  die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  und  ihrer
Stellvertreter:;

2.  die  Festsetzung  der  dem  Vorsteher,  dem  Genossenschaftstechniker
  und  dem  Rechner  zu  gewährenden
  Entschädigung;

3.  die  Wahl  der  Schiedsrichter  und  ihrer  Stellvertreter,
  sowie  der  Mitglieder  der  Schaukommission;
  ·

4.dieAbänderungderSatzungnach§257"

Absatz  1,  2,  3  des  Wassergesetzes;

5.  die  Festsetzung  des  vom  Vorstande  aufzustellenden
  Haushaltsplanes  und  die  Festsetzung
und  Entschädigung  der  Rechnung;

6.  die  Auflösung  der  Genossenschaft.

Dem  Vorsteher  liegt  neben  den  anderen,  in
der  Satzung  ihm  zugewiesenen  Aufgaben  ob,  die
Beschlüsse  des  Vorstandes  und  der  Mitgliederversammlung
  zu  beurkunden.  .

Die  für  die  Offentlichkeit  bestimmten  Bekanntmachungen
  werden  in  das  Kreisblatt  des  Kreises
Randow  und  den  Stettiner  „Generalanzeiger“  aufgenommen,
  sofern  nicht  die  ortsübliche  Bekanntmachung
  allein  durch  die  Satzung  vorgeschrieben  ist.

Stettin,  den  14.  Juni  1917.

Der  Regierungspräsident.
In  Vertretung:
von  Seebach.

278)  Dem  am  17.  Oktober  1875  in  Hohenberg,
Kreis  Wirsitz,  geborenen  Postschaffner  Andreas  Hilewski
  (Halecki)  in  Stettin,  nebst  seiner  Ehefrau,
  Wilhelmine  Auguste  Emma  geb.  Krumrey,
geboren  am  21.  November  1879  in  Köslin  und
seinen  ehelichen  Kindern

Johannes  Edmund  Halecki,  geboren  am
25.  Dezember  1902  in  Stettin,  und
Gerda  Elisabeth,  geboren  am  5.  September
1910  in  Jasenitz  -
ist  die  Genehmigung  erteilt  worden,  den  Familiennamen


 

Helewstki

zu  führen.  "  ·
Stettin,  den  9.  Juni  1917.

Der  Regierungs-Präsident.
In  Vertretung:
von  Seebach.

der  Kaiserlichen  Ober-Postdirektion.

279)  Bekanntmachung.

Fernsprechanschlüsse,  deren  Herstellung  noch  im
laufenden  Rechnungsjahre  in  Aussicht  genommen
werden  soll,  müssen  spätestens  bis  1.  August  bei  den
zuständigen  Fernsprech-Vermittelungsanstalten  angemeldet
  werden.  Wenn  die  Anmeldung  später
erfolgt,  können  diese  Anschlüsse  frühestens  nach  dem
1.  April  1918  hergestellt  werden,  oder  die  Antragsteller
  müssen,  wenn  die  besondere  Entsendung
eines  Bautrupps  sich  überhaupt  ermöglichen  läßt,
die  dadurch  entstehenden  Mehrkosten  tragen.

Stettin,  den  11.  Juni  1917.

Kaiserliche  Ober-Postdirektion.

der  Königlichen  Oberzolldirehtion
für  die  Provinz  Pommern.

280)  Der  Reichsbevollmächtigte  für  Zölle  und
Steuern  und  für  die  Erbschaftssteuer,  Hamburgische
Oberregierungsrat  Wittstein  in  Stettin,  beigeordnet
  der  Königlich  Preußischen  Oberzolldirektion
zu  Stettin  (einschließlich  des  als  Teil  dieser  Direktivbehörde
  anzusehenden  Stempel=  und  Erbschaftssteueramts)
  und  den  Königlich  Preußischen  Regierungspräsidenten,
  den  Regierungen  und  den  Vorsitzenden
  der  Einkommensteuer-Berufungskommissionen
  zu  Stettin,  Köslin  und  Stralsund,  ist
auch  für  die  Überwachung  der  Einhaltung  des  gesetzlichen
  Verfahrens  bei  Erhebung  des  Warenumsatzstempels
  zuständig.

Stettin,  den  15.  Juni  1917.
Der  Präsident  der  Königlichen  Oberzolldirektion.

anderer  Behörden.

281)  Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  §§  4  und  9  des  Gesetzes  über
den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  bestimme
  ich  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit
  mit  Ausschluß  des  Festungsbereichs  Swinemünde
  folgendes:

Zur  unbehinderten  Abwickelung  des
Verkehrs  muß  eine  möglichst  volle  Auserutzung
  aller  Verkehrsmittel  und  dementsprechend
  eine  richtige  Verteilung  der
Güter  auf  Eisenbahn=  und  Wasserstraßen
nach  ihrer  jeweiligen  Leistungsfähigkeit  angestrebt
  und  erreicht  werden.  Dazu  ist  erforderlich,
  daß  über  die  tatsächlichen  und  möglichen
  Leistungen  der  Wasserstraßen  und  der