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andere renunzieren unwiderruflich auf die Regierung“, dann haben
wir einige der grundlegensten Unterscheidungen kennen gelernt.
Selten und erfolglos ist es nun versucht worden, mit Hilfe
der zahlreichen Ausdrücke die scharfen Grenzlinien zu benennen,
welche die verschiedenen Arten der inneren und äußeren Beweg-
gründe bei der Ausführung des Thronverzichts von ein—
ander scheiden.
So finden wir z. B. die Worte „Thronentsagung“ und
„Thronverzicht“ einander gegenübergestellt!), und zwar Thron-
entsagung als das Sichentäußern eines innegehabten Rechts,
Thronverzicht als Nichtannahme eines erst anfallenden. Ferner
ist „Thronverzicht" in Gegensatz zum „Thronverlust“ gestellt
worden, bei welch letzterem der Wille zur Rechtsckufgabe fehlt?).
Doch ist es bei diesen Versuchen geblieben; ein sachlicher Gegen-
satz besteht überhaupt im Grunde nicht und die Gegenüberstellung
erscheint daher als praktisch bedeutungslos.
Der Thronverzicht ist eine besondere Art des Verzichtes; des-
halb ist vor einer Erläuterung des Begriffes „Thronverzicht“ der
Begriff des „Verzichts“ selbst zu untersuchen. Es gibt Verzichte
im öffentlichen und privaten Recht. Im Privatrecht hat sich der
Verzichtsbegriff bisher einwandfrei und unangefochten kristallisiert.
Man definierts) hier den Verzicht allgemein als „Freiwilliges
Aufgeben eines Rechtes“. Unerläßlich für den Verzicht ist
vor allem die Freiwilligkeit, wie wir schon oben erwähnten; das
Aufgeben des Rechtes muß also aus eigenem Wunsche unabhängig
von äußeren Einflüssen erfolgen. Somit gelangen wir zu der
Einteilung in freiwillig und unfreiwillig aufgegebene Rechte. Die
ersteren wollen wir Verzichte, die letzteren wollen auch wir Ver-
luste) nennen und als nicht zum Thema gehörend von vorn-
herein ausscheiden.
1) Kolmer, Parlament und Verfassung in Oesterreich, Bd. I,
1902, S. 1.
2) v. Schiller, Thronverzicht, Breslauer Dissertation 1910, S. 6.
3) Dernburg, Pandekten Bd. I, S. 188, Windscheid-Kipp,
Pandekten Bd. 1, S. 274. — Puchta, S. 75.
4) v. Schiller, Thronverzicht, Breslauer Dissertation 1910, S. 6.