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auf Preußens Herrschaft und dementsprechend nach preußischem
Landesrecht zu entscheiden, worauf später näher einzugehen ist.
Ebenfalls sind lediglich ein Akzessorium die dem Kaiser zu—
stehenden landesherrlichen Befugnisse über Elsaß-Lothringen. Für
unsere Arbeit haben sie keine größere Bedeutung, und an dieser
Stelle möge nur erwähnt werden, daß auch sie nur zusammen
mit dem Verlust der Kaiserwürde untergehen.
2. Thronverzicht in Verfassung und Literatur.
Wir müssen uns hier der Frage zuwenden, ob die freiwillige
Aufgabe des Rechts auf den Thron ebenso möglich ist, wie das
freiwillige Aufgeben des Rechtes auf ein anderes Objekt. Da
die Ansicht Maurenbrechers:s), der gleich den älteren Schrift—
stellern den Staat als Privateigentum des Fürsten auffaßt,
allgemein abgelehnt wird und die für ihn leichte Lösung der
Frage außer Betracht steht, ist die Hauptschwierigkeit dieser Unter-
suchung darin zu erblicken, daß der Herrscher, abgesehen davon,
daß er bei seinem Verzicht in viel weitere Kreise eingreift, als
ein Verzichten der im Privatrecht — auf eine Organstellung
im Staate verzichtet.
Grundsätzlich sind öffentliche Rechte unverzichtbar 160). Doch
kann im Staatsinteresse selbst zuweilen eine Ausnahme not-
wendig erscheinen. Ein solcher Fall ist dann stets gegeben, wenn
ein „Tätigwerden“ für den Staat verlangt wird, und das den
Verzicht wünschende Organ in seiner Arbeitswilligkeit versagt).
Abzulehnen ist auch die in früherer Zeit fast allgemein an-
genommene Theorie vom „Vertrag zwischen Herrscher und Re-
gierten", deren Leitsatz am deutlichsten in den Worten hervortritt:
»quod quis semel suscipit omnium consensu, illi non potest
15) Die deutschen regierenden Fürsten und die Sorweränität, S. 39.
16) Radnitzky im Wcch. f. öffentl. Recht 6 1909 Bd. 24 S. 231ff.
17) Jellinek, System der subjektiven öffentl. Rechte S. 340. —
Bgl. v. Frisch, Thronverzicht S. 73 ff. — Abraham, Thronverzicht
S. 39 ff.