Full text: Thronverzicht nach deutschem Staatsrecht.

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Drei Möglichkeiten sind theoretisch denkbar, unter denen der 
deutsche Kaiser einen Verzicht aussprechen kann: 
Erstens: Verzicht auf den preußischen Thron unter Bei- 
behaltung der Kaiserkrone. 
Zweitens: Verzicht auf das Kaisertum unter Beibehaltung 
des preußischen Herrschaftsrechts und 
Drittens: Verzicht auf beides zusammen. 
Aus dem Wesen der Akzessorität geht nun hervor, daß der 
Inhaber des Hauptrechts und des Akzessoriums nicht das letztere 
beibehalten kann, während er das Stammrecht aufgibt. Es wäre 
falsch, sich durch die z. B. strafrechtlich bevorzugte Stellung des 
Kaisers oder durch die einem Monarchen ähnliche Stellung in 
völkerrechtlicher Hinsicht verleiten zu lassen, das deutsche Kaiser- 
tum als einen „Thron“ in unserem Sinne aufzufassen, denn 
lediglich in der Absicht, dem Präsidenten des deutschen Reiches 
die Machtmittel des Preußenkönigs zu geben, wurde die Kaiser- 
würde dem preußischen Königtum angefügt 11). Demnach wäre 
es dem Kaiser unmöglich, die „Kaiserkrone“, d. h. das Präsidium 
zu behalten, während er auf das logische prius, den preußischen 
Thron, verzichtet. 
Umgekehrt ist jedoch ein Verzicht auf das Akzessorium an 
sich sehr wohl denkbar. Aber dieses würde als Verletzung einer 
dem König von Preußen auferlegten Bundespflicht erscheinen 12). 
„Da aber die vom Bundesrat zu beschließende Exekution vom 
Kaiser zu vollstrecken wäre“ 13), haben wir es nur mit einer 
theoretischen, nicht mit einer praktischen Möglichkeit zu tun. Und 
ein wertvoller Grundsatz lautet: „Das politisch Unmögliche kann 
nicht Gegenstand ernsthafter juristischer Untersuchung sein“ 14). 
Der dritte denkbare Fall, der Verzicht auf Kaisertum und 
preußischen Thron, ist abhängig von der Möglichkeit des Verzichts 
11) Abraham, Thronverzicht nach deutschem Staatsrecht 1906, S. 21. 
12) Gierks in Schmollers Jahrbüchern, Bd. VII, S. 1137. 
13) Hubrich, Preuß. Staatsrecht, S. 113. Vergl. Reichsverfassung 
Art. 19. 
14) Jellinek, Allgemeine Staatslehre, Bd. I, S. 17.
	        
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