Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

Erster Abschnitt. 
Einleitung. 
&# 1. Uebersicht über die Geschichte Badens und seiner Verfassung. Geographisches ½. 
Die Landestheile, welche jetzt das Großherzogthum Baden bilden, verdanken ihre erste Kulti- 
virung den Kelten und den Römern. Das Urvolk waren wahrscheinlich die Kelten. Nach dem 
Zusammenstoß der Deutschen mit den Römern setzten die Letzteren in diesen Rheinlanden sich 
bleibend fest, römische Kultur dort verbreitend, auch dem Christenthum die Wege bahnend. 
Hauptstadt des mittleren Theiles dieses Landes war damals Baden (civitas Aurelia aquensis). 
In den seit Kaiser Caracalla (um 213) lange Zeit hindurch geführten Kämpfen zwischen den 
Alemannen und den Römern wurden viele der seitherigen Landeseinwohner vertrieben und die 
Alemannen herrschend. Nachdem diese wieder den salischen Franken (Schlacht bei (2) Zülpich 
496) unterlegen und insbesondere in dem Landestheil nördlich der Oos durch Franken und 
Chatten verdrängt worden waren, herrschte auch hier das fränkische Königthum. Nach dem 
Zerfall des Karolingischen Reiches fiel durch den Vertrag von Verdun (843) das jetzt badische 
Gebiet, in welchem inzwischen das Christenthum Eingang gewonnen hatte, zu Deutschland. Unter 
der fränkischen Herrschaft waren die alemannischen Gesetze und Stammeshäupter, die Herzoge, 
zunächst belassen worden. In Folge von Aufständen der Letzteren wurde jedoch in der Mitte 
des 8. Jahrhunderts das Volksherzogthum abgeschafft; Alemannien oder Schwaben erhielt die 
fränkischen Militär= und Staatseinrichtungen, welche sich in der Gauverfassung vereinigten. Die 
Grafen, als Oberrichter und Kriegshauptmänner der verschiedenen Gaue, waren königliche Amt- 
leute, über denen der Herzog als oberster Kriegsherr und Heerführer waltete. Allmählich zer- 
siel jedoch die Gauverfassung, aus den Grafen wurden erbliche Fürsten, die Herzogthümer, so 
auch das von Schwaben, gingen unter. 
Unter den Grafenhäusern wurden für diejenigen Lande, welche jetzt das Großherzogthum 
bilden, das Zähringische und das Habsburgische von überwiegender Wichtigkeit. 
Das Grafenhaus der Zähringer erlangte durch Berthold I., den Bärtigen, die Anwart- 
schaft auf das Herzogthum Schwaben; da dieses jedoch in der Folge auf Rudolf von Rhein- 
felden und das Geschlecht der Hohenstaufen überging, so wurde er 1057 statt dessen mit der 
Anwartschaft auf das Herzogthum Kärnthen und 1061 mit diesem selbst belehnt. Da der Besitz 
dieses Herzogthums aber nicht zu erlangen war, auch die Belehnung später zurückgenommen 
wurde, nannte sich das Geschlecht „Herzoge von Zähringen". Die Zähringer, in der Ortenau, 
im Breisgau, Zürichgau und Thurgau wohlbegütert, behaupteten im Südwesten Deutschlands 
ein hohes Ansehen, welches sie durch verdienstliche Regierungsweise, insbesondere die Gründung 
und Förderung städtischer Gemeinwesen vermehrten. Die jüngere Linie ist 1218 mit Berthold W., 
Herzog von Zähringen, ausgestorben. Die ältere Linie hat zum Stammherrn Hermann I., älte- 
ren Sohn Bertholds I. Ihm hatte sein Vater die mit dem Herzogthum Kärnthen verbundene 
Verwaltung der Markgrafschaft Verona übertragen und ihm außerdem die Herrschaft Hachberg 
(Hochberg) nebst Besitzungen in der Ortenau und im Murrgau gegeben. Seine Nachkommen 
nannten sich theils Markgrafen von Verona — ohne jedoch den Besitz dieser Mark dauernd zu 
1) Vierordt, K. F., Badische Geschichte bis zum Ende des Mittelalters, Tübingen 1865; Hof- 
u. Staatshandbuch des Großherzogthums Baden, Karlsruhe 1892, S. 1—6; das Großherzogthum 
Baden, S. 139ff.; Weech, Fr. von, Badische Geschichte, Karlsruhe 1890, u. die dort angef. Werke. — 
Derselbe, Geschichte der bad. Verfassung, Karlsruhe 1868. 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts. III. 2. Aufl. Baden. 1
	        
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