Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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1.  Die  gesetzlichen  und  statutarischen  Befugnisse  und  Obliegenheiten  des  Vorsitzenden
des  Genossenschaftsvorstands  werden  von  einem  Beamten  ausgeübt,  welcher  hiefür
durch  das  Ministerium  des  Innern  in  widerruflicher  Weise  bestellt  wird.  Derselbe
braucht  nicht  Mitglied  der  Genossenschaft  zu  sein.

Für  die  Besorgung  der  ihm  obliegenden  Geschäfte  wird  ihm  vom  Ministerium
des  Innern  eine  Belohnung  ausgesetzt,  welche  von  der  Genossenschaftstasse  zu
vergüten  ist.

Die  Wahl  zum  Mitglied  des  Genossenschaftsvorstands  kann  von  den  in  Art.  16
des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1885,  betreffend  die  Gemeindeangehörigkeit  (Reg.  Blatt
S.  257),  bezeichneten  Personen,  sowie  von  denjenigen  Personen  abgelehnt  werden,
bei  welchen  einer  der  in  Art.  17  Abs.  Ziff.  1,  2  und  4  des  ebenbezeichneten  Gesetzes
  aufgeführten  Umstände  zutrifft,  oder  welche  innerhalb  der  letzten  6  Jahre
das  Amt  eines  Mitglieds  des  Genossenschaftsvorstands,  eines  Schiedsgerichtsbeisitzers
  oder  eines  Vertrauensmanns  bekleidet  haben.

Die  Bestimmungen  der  Ziff.  2  des  vorstehenden  Absatzes  finden  auch  auf  die  Ablehnung

des  Amts  eines  Schiedsgerichtsbeisitzers  und  eines  Vertrauensmanns  Anwendung.

Art.  15.

Die  Beiträge  zu  den  Berufsgenossenschaften  werden  nach  dem  Maßstab  der  in  Gemäßheit
  des  Steuergesetzes  vom  28.  April  1873  (Neg.  Blatt  S.  127  ff.)  und  des  Gesetzes
  vom  23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden
(Reg.  Blatt  S.  198)  festgesetzten  Grundsteuerkapitale  derjenigen  Grundstücke,  auf  welche
sich  die  zu  den  Berufsgenossenschaften  gehörenden  Betriebe  erstrecken,  erhoben.  Den
Grundsteuerkapitalen  stehen  die  Steuerkapitale  derjenigen  Gefälle  (Art.  1  Z.  1h  des  Gesetzes
  vom  28.  April  1873)  gleich,  welche  zu  einem  versicherungspflichtigen  Betriebe  gehören.

Betriebstheile  oder  Nebenbetriebe,  welche  unter  §.  1  des  Reichsgesetzes  fallen,  aber
nicht  mit  Grundsteuerkapitalen  versehen  sind,  sind  insoweit  zu  besonderen  Beiträgen  heranzuziehen,
  als  dies  durch  das  Statut  (Art.  13)  bestimmt  ist.  (Vgl.  Art.  17.)

Art.  16.

Als  Betriebsunternehmer  gilt  für  die  Erhebung  der  Beiträge  derjenige,  welcher  bei
Aufstellung  des  in  Art.  22  bezw.  21  Abs.  1  bezeichneten  Verzeichnisses  zur  Bezahlung  der
Grundsteuer  für  die  zum  versicherungspflichtigen  Betriebe  gehörenden  Grundstücke  ver-1