Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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pflichtet  ist  oder  im  Falle  ihrer  Erhebung  verpflichtet  wäre,  soferne  dieser  nicht  vor  Ablauf
  der  in  Art.  23  Abs.  3  bezeichneten  Frist  eine  andere  Person  als  Betriebsunternehmer
nachweist  und  die  Erhebung  des  denselben  treffenden  Beitrags  von  letzterem  beantragt.

Wenn  der  Beitrag  von  dem  Grundsteuerpflichtigen  zur  Erhebung  gekommen  ist,  obwohl
  derselbe  nicht  der  Betriebsunternehmer  ist,  so  hat  der  letztere  vorbehaltlich  anderweitiger
  Vereinbarung  dem  Grundsteuerpflichtigen  den  Beitrag  zurückzuerstatten.  (Dgl.
Art.  21  Abs.  2.)

Streitigkeiten  über  solche  Ersatzansprüche  werden  von  dem  Oberamt  entschieden,  in
dessen  Bezirk  sich  der  Sitz  des  versicherungspflichtigen  Betriebs  befindet.

Gegen  die  Entscheidung  des  Oberamts  ist  Beschwerde  an  das  Landes-Versicherungsamt
zulässig.  Dieselbe  muß  bei  Verlust  des  Beschwerderechts  binnen  zwei  Wochen  nach  Eröffnung
  der  oberamtlichen  Entscheidung  bei  dem  Oberamt  oder  dem  Landes-Versicherungsamt
  angebracht  werden.

Art.  17.

Die  unter  §.  1  des  Reichsgesetzes  fallenden  Betriebe,  Betriebstheile  oder  Nebenbetriebe,
für  welche  Grundsteuerkapitale  nicht  festgesetzt  sind,  die  Betriebstheile  oder  Nebenbetriebe
jedoch  nur  insoweit,  als  sie  zu  besonderen  Beiträgen  heranzuziehen  sind  (Art.  15  Abf.  2),
werden  nach  Vernehmung  der  Gemeindebehörde  vom  Vorstand  oder  einem  andern  vom
Statut  bestimmten  Organe  der  Genossenschaft  zu  fingirten  Steuerkapitalen  in  Höhe  des
durchschnittlichen  jährlichen  Reinertrags  eingeschätzt.

Die  Gemeindebehörde  kann  die  Betriebsunternehmer  zur  Anmeldung  solcher  Betriebe
und  zur  Ertheilung  von  Auskunft  anhalten.  Wird  die  Auskunft  nicht  vollständig  oder
nicht  rechtzeitig  ertheilt,  so  hat  die  Gemeindebehörde  nach  ihrer  Kenntniß  der  Verhältnisse
zu  verfahren.

Das  Ergebniß  der  Einschätzung  ist  dem  Betriebsunternehmer  durch  Vermittlung  der
Gemeindebehörde  zu  eröffnen.  Gegen  diese  Einschätzung  ist  Beschwerde  an  die  Kreisregierung
  und  gegen  deren  Entscheidung  Beschwerde  an  das  Landes-Versicherungsamt  zulässig.
  Diese  Beschwerden  müssen  bei  Verlust  des  Beschwerderechts  je  binnen  zwei  Wochen
nach  Eröffnung  des  angefochtenen  Bescheids  bei  der  den  letzteren  eröffnenden  oder  der
zur  Entscheidung  über  die  Beschwerde  zuständigen  Behörde  angebracht  werden.  Die  Beschwerden
  haben  keine  aufschiebende  Wirkung.