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pflichtet ist oder im Falle ihrer Erhebung verpflichtet wäre, soferne dieser nicht vor Ablauf
der in Art. 23 Abs. 3 bezeichneten Frist eine andere Person als Betriebsunternehmer
nachweist und die Erhebung des denselben treffenden Beitrags von letzterem beantragt.
Wenn der Beitrag von dem Grundsteuerpflichtigen zur Erhebung gekommen ist, obwohl
derselbe nicht der Betriebsunternehmer ist, so hat der letztere vorbehaltlich anderweitiger
Vereinbarung dem Grundsteuerpflichtigen den Beitrag zurückzuerstatten. (Dgl.
Art. 21 Abs. 2.)
Streitigkeiten über solche Ersatzansprüche werden von dem Oberamt entschieden, in
dessen Bezirk sich der Sitz des versicherungspflichtigen Betriebs befindet.
Gegen die Entscheidung des Oberamts ist Beschwerde an das Landes-Versicherungsamt
zulässig. Dieselbe muß bei Verlust des Beschwerderechts binnen zwei Wochen nach Eröffnung
der oberamtlichen Entscheidung bei dem Oberamt oder dem Landes-Versicherungsamt
angebracht werden.
Art. 17.
Die unter §. 1 des Reichsgesetzes fallenden Betriebe, Betriebstheile oder Nebenbetriebe,
für welche Grundsteuerkapitale nicht festgesetzt sind, die Betriebstheile oder Nebenbetriebe
jedoch nur insoweit, als sie zu besonderen Beiträgen heranzuziehen sind (Art. 15 Abf. 2),
werden nach Vernehmung der Gemeindebehörde vom Vorstand oder einem andern vom
Statut bestimmten Organe der Genossenschaft zu fingirten Steuerkapitalen in Höhe des
durchschnittlichen jährlichen Reinertrags eingeschätzt.
Die Gemeindebehörde kann die Betriebsunternehmer zur Anmeldung solcher Betriebe
und zur Ertheilung von Auskunft anhalten. Wird die Auskunft nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig ertheilt, so hat die Gemeindebehörde nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse
zu verfahren.
Das Ergebniß der Einschätzung ist dem Betriebsunternehmer durch Vermittlung der
Gemeindebehörde zu eröffnen. Gegen diese Einschätzung ist Beschwerde an die Kreisregierung
und gegen deren Entscheidung Beschwerde an das Landes-Versicherungsamt zulässig.
Diese Beschwerden müssen bei Verlust des Beschwerderechts je binnen zwei Wochen
nach Eröffnung des angefochtenen Bescheids bei der den letzteren eröffnenden oder der
zur Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Behörde angebracht werden. Die Beschwerden
haben keine aufschiebende Wirkung.