Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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zu einem geringen Teile arbeitsfähig und daß dieser Zustand 
auernd ist. Auch gilt die Befreiung nur, wenn und so- 
lange der vorläufig unterstützungspflichtige Armenverband da- 
mit einverstanden ist. 
Die Versicherungsämter haben den Kassenvorständen nahe- 
zulegen, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen jeweils 
benau zu prüfen und selbst die ordnungsmäßige Behandlung 
erartiger Anträge zu überwachen. Ebenso haben die Distrikts- 
verwaltungsbehörden die Armenräte darüber zu belehren, daß 
ie aus Rücksicht auf die Beteiligten und zur Entlastung des 
rmenverbandes das Einverständnis mit der Befreiung von 
der Versicherung nur nach sorgfältiger Würdigung der ein- 
schlägigen Verhältnisse geben und überall da versagen, wo der 
Verdacht eines Mißbrauchs besteht. 
München, den 19. Februar 1917. 
IJ. A.: Knözinger, K. Ministerialdirektor. 
III. 
Anhang. 
(Auszüge aus Gesetzen, auf die in den Vorschriften über den 
vaterländischen Hilfsdienst Bezug genommen ist.) 
Auszug aus der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich. 
In der Fassung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
26. Juli 1900. (RGl. 1900 S. 871.) 
§ 134b. 
Abs. 3. Dem Betriebsinhaber bleibt überlassen, neben den 
im Abs. 1 unter 1 bis 5 bezeichneten, noch weitere, die Ordnung 
des Betriebs und das Verhalten der Arbeiter im Betriebe be- 
effende Bestimmungen in die Arbeitsordnung aufzunehmen. 
Mit Zustimmungen eines ständigen Arbeiterausschusses können 
in die Arbeitsordnung Vorschriften über das Verhalten der Ar- 
beiter bei Benützung der zu ihrem Besten getroffenen, mit dem 
etriebe verbundenen Einrichtungen, sowie Vorschriften über 
das Verhalten der minderjährigen Arbeiter außerhalb des Be- 
triebs ausgenommen werden. 
§ 134 d. Vor dem Erlasse der Arbeitsordnung oder eines 
Nachtrags zu derselben ist den in dem Betrieb oder in den be- 
treffenden Betriebsabteilungen beschäftigten großjährigen Ar- 
beitern Gelegenheit zu geben, sich über den Inhalt derselben 
u äußern. 
Für Betriebe, für welche ein ständiger Arbeiterausschuß be- 
steht, wird dieser Vorschrift durch Anhörung des Ausschusses 
über den Inhalt der Arbeitsordnung genüht. 
 
	        
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