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8 134h. Als ständige Arbeiterausschüsse im Sinne des
§ 134b Abs. 3 und des § 134d gelten nur:
1. diejenigen Vorstände der Betriebs= (Fabrik-) Kranken-
kassen oder anderer für die Arbeiter des Betriebs be-
stehender Kasseneinrichtungen, deren Mitglieder in ihrer
Mehrheit von den Arbeitern aus ihrer Mitte zu wählen
sind, sofern sie als ständige Arbeiterausschüsse bestellt
werden;
2. die Knappschaftsältesten von Knappschaftsvereinen, welche
die nicht den Bestimmungen der Berggesetze unterstehen-
den Betriebe eines Unternehmers umfassen, sofern sie als
ständige Arbeiterausschüsse bestellt werden;
3. die bereits vor dem 1. Januar 1891 errichteten ständigen
Arbeiterausschüsse, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl
von den Arbeitern aus ihrer Mitte gewählt werden;
4. solche Vertretungen, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl
von den volljährigen Arbeitern des Betriebs oder der
betreffenden Betriebsabteilung aus ihrer Mitte in un-
mittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden. Die
Wall der Vertreter kann auch nach Arbeiterklassen oder
nach besonderen Abteilungen des Betriebs erfolgen.
Auszug aus dem Gewerbegerichtsgesetz.
Vom 29. September 1901. (Rl. 1901 S. 353.)
§ 66. Der Vorsitzende ist befugt, zur Einleitung der Ver-
handlung und in deren Verlauf an den Streitigkeiten beteiligte
Personen vorzuladen und zu vernehmen. Er kann hierbei, wenn
das Einigungsamt gemäß § 63 oder § 64 angerufen worden ist,
für den Fall des Nichterscheinens eine Geldstrafe bis zu ein-
hundert ark androhen. Gegen die Festsetzung der Strafe
findet Beschwerde nach den Bestimmungen der Zivilprozeßord-
nung statt.
Eine Vertretung beteiligter Personen durch deren allgemeine
Stellvertreter (§ 45 der Gewerbeordnung), Prokuristen oder Be-
triebsleiter ist zulässig.
*s 68. Das Einigungsamt hat durch Vernehmung der Ver-
treter beider Teile die Streitpunkte und die für die Beurteilung
derselben in Betracht kommenden Verhältnisse festzustellen.
Das Einigungsamt oder, im Falle des § 64, der Vorsitzende
des Gewerbegerichts ist befugt, zur Aufklärung der in Betracht
kommenden Verhältnisse Auskunftspersonen vorzuladen und zu
vernehmen.
Jedem Beisitzer und Vertrauensmann steht das Recht zu,
durch den Vorsitzenden Fragen an die Vertreter und Auskunfts-
personen zu richten. »
§69.Nacherfolgter Klarstellung der Verhältnisse ist in
gemeinsamer Verhandlung jedem Teile Gelegenheit zu geben,