Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

— 125 — 
7. Für die späteren Meldungen nach § 6 Abs. 1 der Bekannt- 
machung sind die gleichen Meldestellen zu bestimmen wie für die 
erste Meldung. Die Meldestellen haben auf Grund der perfön- 
lichen Meldung die Meldekarte auszufüllen und diese ungesäumt 
an den zuständigen Einberufungsausschuß weiterzugeben. Ebenso 
sind. etwaige schriftliche Meldungen zu prüfen, nach Bedarf zu 
ergänzen und richtigzustellen und gleichfalls an den Ein- 
berufungsausschuß abzugeben. Auch hier ist über jede Meldung 
eine Meldebestätigung durch Abtrennung des Abrißstreifens der 
Meldekarte und Stempelung auszustellen. 
8. Die den Ortsbehörden durch die Aufstellung der Nach- 
weisungen und durch die späteren Meldungen nach § 6 der Be- 
kanntmachung nachweislich enstandenen Kosten sind gemäß 8§ 8 
"oh dem zuständigen Einberufungsausschuß vierteljährlich an- 
Ufordern. 
München, den 13. März 1917. 
Dr. von Brettreich. von Hellingrath. 
Muster. 
Oeffentliche Aufforderung 
zur Anmeldung für den vaterländischen Hilfsdienst. 
1. Auf Grund der Bundesratsbekanntmachung vom 1. März 
1917 (Roöl. S. 202) werden 
alle in der Zeit nach dem 30. Juni 1857 und vor dem 
1. Januar 1870 geborenen, nicht mehr landsturmpflichtigen 
männlichen Deutschen 
aufgefordert, sich zum Zwecke der Heranziehung zum vater- 
ländischen Hilfsdienst 
an ......1) 
vor- · : 2 
nack- ch mittags von bis Uhr:) 
ben 929 
1) In größeren Gemeinden empfiehlt sich die Ladung nach Jahresklassen oder 
nach dem Anfangsbuchstaben des Namens, z B. 
ie in den Jahren 1867, 1868 und 1869 Geborenen 
am 
usw. 
ober 
bie mit den Anfangsbuchstaben A mit F des Familiennamens 
am . . . . . 
usw. 
vor- 
jeweils — mittags von . . .. bis ... . Uhr. 
nach- 
) Die Meldbezeiten sind tunlichst so zu wählen, daß die Arbeiterbevölkerung mit 
möglichst geringer Arbeitsunterbrechung der Meldung genügen kann. 
*) In Gemeinden mit einem gemeindlichen Arbeitsamt: beim Arbeitsamt 
:„ straße Nr... Zimmer ., sonst z. B. auf dem Rathaus, Zimmer Nr. 
in der Gemeindekanzlei, Zummer Nr. beim unterfertigten Bürgermeister.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.