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persönlich zu melden. Ausweise über die Persönlichkeit
. H sind mitzubringen.
2 Die Meldung tann auch s chriftlich erfolgen. Die
Meldekarten hierfür sind ab .
vor-
nachemittags von . . bis . Uhr bei
.2) erhälttich Die ausgefüllten Melde-
karten fino bis wätestens zum
an 5)
abzugeben oder einzusenden. Die am Postschalter zur Auf abe
gelangenden Meldekarten werden von der Post unentgeltli
die Ortsbehörde befördert. Die Einsendung kann tetncbtcel
erfolgen, wenn der Briefumschlag den Vermerk „Heeressache,
Hilfsdienstpflichtigen-Meldung“ trägt und offen am Postschalter
abgegeben wird.
Genügen die Angaben in der schriftlichen Meldung nicht oder
bestehen Bedenken gegen ihre Richtigkeit, so hat der Melde-
pflichtige sie zu ergänzen oder aufzuklären. Die Ortsbehörde
kann ihn zu dem Behufe vorladen.
Arbeitgeber, Anstaltsleiter usw. können für ihre Arbeiter
und Angestellten, die Anstaltsinsassen usw. die schriftliche Mel-
dung gemeinsam vermitteln. Dies gilt namentlich für solche
Hilfsdienstpflichtige, die in Heil-, Pflege, Besserungs- oder
Strafanstalten untergebracht sind.
Ueber die Meldung, gleichgültig, ob sie schriftlich oder per-
sönlich erfolgt, wird von der Meldestelle eine Meldebestätigung
ausgestellt, die sorgsam aufzubewahren und auf Verlangen der
zuständigen Behörde und ihren Vertretern vorzuzeigen ist.
Hilfsdienstpflichtige, die keinen festen Wohnsitz haben, haben
sich am 27. März 1917 bei der Ortsbehörde zu melden, in deren
Bezirk sie sich an diesem Tage aufhalten.
3. Von der Meldepflicht sind ausgenommen
die Personen, die mindestens seit dem 1. März 1917 selbständig
oder unselbständig im Hauptberuf tätig sind:
. im Reichs-, Staats-, Gemeinde= oder Kirchendienste,
. in der öffentlichen Arbeiter= oder Angestelltenversicherung,
. als Aerzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Apotheker,
. in der Land= oder Forstwirtschaft,
in der See= oder Binnenfischerei,
. in der See= oder Binnenschiffahrt,
. im Eisenbahnbetrieb einschließlich des Betriebes der Klein-
und Straßenbahnen,
P
B. Steuerquittungen, Geburtsscheine, Zeugnisse aller Art usw.
5/ Her- sind die gleichen Stellen wie nach Anm. 3 zu bestimmen.