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8. auf Werften,
9. in Berg- und Hüttenbetrieben,
10. in der Pulver-, Sprengstoff-, Munitions= oder Waffen-
fabrikation.
4. Gibt ein bisher nach Ziffer 3 von der Meldepflicht Be-
freiter nach dem 15. März 1917 die dort bezeichnete Tätig-
keit auf oder wechselt er seine Beschäftigungsstelle, so hat er
sich spätestens am dritten darauffolgenden Werktag bei
5) persönlich zu melden und die
für die Ausfüllung der Meldekarte erforderlichen Angaben zu
ma achen. Bei einem Wechsel des Wohnorts hat die Meldung
bei der Meldestelle des neuen Wohnorts zu erfolgen. Sie kann
auch schriftlich unter ordnungsmäßiger Ausfüllung der vor-
geschriebenen Karte innerhalb von drei Tagen erfolgen.
Außerdem hat der Arbeitgeber, wenn ein bisher nach
fer 3 von der Meldepflicht Befreiter die dort bezeichnete
ätigkeit bei ihm aufgibt, dieses bis zum dritten darauffolgenden
Veritag dem zusten igen Einberufungsausschuß in.
.6) mitzuteilen.
5. Gibt ein in die Nachweisung der Hilfsdienstpflichtigen
Aufgenommener seine bisherige Tätigkeit auf oder wechselt er
seine Beschäftigungsstelle oder seine Wohnung dder seinen
Wohnort, so hat er dies spätestens am dritten darauffolgenden
Werktag dem zuständigen Einberufungsausschuß in
.6) mitzuteilen. Dabei sst
*) neue Tätigkeit, Beschäftigungsstelle, Wohnort und Wohnung
anzugeben.
6. Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 600 X wird bestraft, wer bei der Meldung nach Ziffer 1,
2, 4 Abs. 1 wissentlich unwahre Angaben macht.
Mit Geldstrafe bis zu 150 A oder mit Haft wird bestraft,
wer die in Ziffer 1, 2, 4 und 5 vorgeschriebenen Meldungen oder
Mitteilungen I7 unterläßt.
#,, den .....
Der....Magiftrat.
Bürgermeister.
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6#) Hier ist der für den Ausschreibungsort zuständige Ausschuß anzuführen. In
größeren Gemeinden wäre auch Straße und Hausnummer anzugeben.