Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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8. auf Werften, 
9. in Berg- und Hüttenbetrieben, 
10. in der Pulver-, Sprengstoff-, Munitions= oder Waffen- 
fabrikation. 
4. Gibt ein bisher nach Ziffer 3 von der Meldepflicht Be- 
freiter nach dem 15. März 1917 die dort bezeichnete Tätig- 
keit auf oder wechselt er seine Beschäftigungsstelle, so hat er 
sich spätestens am dritten darauffolgenden Werktag bei 
5) persönlich zu melden und die 
für die Ausfüllung der Meldekarte erforderlichen Angaben zu 
ma achen. Bei einem Wechsel des Wohnorts hat die Meldung 
bei der Meldestelle des neuen Wohnorts zu erfolgen. Sie kann 
auch schriftlich unter ordnungsmäßiger Ausfüllung der vor- 
geschriebenen Karte innerhalb von drei Tagen erfolgen. 
Außerdem hat der Arbeitgeber, wenn ein bisher nach 
fer 3 von der Meldepflicht Befreiter die dort bezeichnete 
ätigkeit bei ihm aufgibt, dieses bis zum dritten darauffolgenden 
Veritag dem zusten igen Einberufungsausschuß in. 
.6) mitzuteilen. 
5. Gibt ein in die Nachweisung der Hilfsdienstpflichtigen 
Aufgenommener seine bisherige Tätigkeit auf oder wechselt er 
seine Beschäftigungsstelle oder seine Wohnung dder seinen 
Wohnort, so hat er dies spätestens am dritten darauffolgenden 
Werktag dem zuständigen Einberufungsausschuß in 
.6) mitzuteilen. Dabei sst 
*) neue Tätigkeit, Beschäftigungsstelle, Wohnort und Wohnung 
anzugeben. 
6. Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe 
bis zu 600 X wird bestraft, wer bei der Meldung nach Ziffer 1, 
2, 4 Abs. 1 wissentlich unwahre Angaben macht. 
Mit Geldstrafe bis zu 150 A oder mit Haft wird bestraft, 
wer die in Ziffer 1, 2, 4 und 5 vorgeschriebenen Meldungen oder 
Mitteilungen I7 unterläßt. 
#,, den ..... 
Der....Magiftrat. 
Bürgermeister. 
— — 
6#) Hier ist der für den Ausschreibungsort zuständige Ausschuß anzuführen. In 
größeren Gemeinden wäre auch Straße und Hausnummer anzugeben.
	        
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