— 32 —
vermitteln. Es obliegt ihnen, „das gute Einvernehmen
innerhalb der Arbeiterschaft des Betriebes und zwischen
der Arbeiterschaft und dem Arbeitgeber zu fördern.“
Sie haben insbesondere Anträge, Wünsche und Be—
schwerden der Arbeiterschaft und der Angestellten in
Bezug auf die Arbeitsbedingungen zur Kenntnis des
Unternehmers zu bringen. Um ihren Wünschen Nach-
druck zu verleihen, haben die Arbeiterausschüsse das
Schlichtungs Recht, ein Gewerbegericht, ein Berggewerbegericht, ein
Einigungsamt einer Innung oder ein Kaufmanns-
gericht als Einigungsamt anzurufen oder wahl-
weise damit ihre Angelegenheiten vor den in
§ 9 Abs. II bezeichneten Ausschuß als Schlich-
tungsstelle zu bringen. Das Anrufen des Aus-
schusses steht übrigens auch den Arbeitern sol-
cher Betriebe frei, für die keine Arbeiterausschüsse
bestehen (Betriebe mit weniger als 50 Arbeitern). Der
Arbeitgeber ist verpflichtet, sich dem Ausspruch der
Schlichtungsstelle zu unterwerfen. Andernfalls ent-
steht für ihn der Nachteil, daß die Arbeiter von ihm den
Abkehrschein, d. h. die Zustimmung zum Aufgeben der
Arbeit verlangen, eventuell erzwingen können.
Einzelhetten Ueber die Bildung der Arbeiterausschüsse sei hier
Blldung der kurz folgendes erwähnt: Sie sind in allen Betrieben,
Lkbeiter. u. für die Titel VII d. Gew.-Ord.-) gilt und in denen in der
ausschüsse Regel mehr als 50 Arbeiter (diese brauchen nicht
aus ausschließlich dienstpflichtigen Personen zu be-
stehen) beschäftigt sind, zu errichten. Sie können
auch für Betriebsabteilungen errichtet werden. Ihre
Mitglieder werden von den volljährigen Arbeitern aus
ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
Dieselben Grundsätze gelten für die Wahl der An-
gestelltenausschüsse, die für Betriebe mit mehr als 50
nach dem Versicherungsgesetz für Angestellte versiche-
rungspflichtigen Personen zu errichten sind.
Ueber die Geschäftsordnung dieser Ausschüsse sagt
das Gesetz nur soviel, daß auf Verlangen von min-
*) Enthält soziale Schutzvorschriften für die gewerblichen
Arbeiter.