Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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vermitteln. Es obliegt ihnen, „das gute Einvernehmen 
innerhalb der Arbeiterschaft des Betriebes und zwischen 
der Arbeiterschaft und dem Arbeitgeber zu fördern.“ 
Sie haben insbesondere Anträge, Wünsche und Be— 
schwerden der Arbeiterschaft und der Angestellten in 
Bezug auf die Arbeitsbedingungen zur Kenntnis des 
Unternehmers zu bringen. Um ihren Wünschen Nach- 
druck zu verleihen, haben die Arbeiterausschüsse das 
Schlichtungs Recht, ein Gewerbegericht, ein Berggewerbegericht, ein 
Einigungsamt einer Innung oder ein Kaufmanns- 
gericht als Einigungsamt anzurufen oder wahl- 
weise damit ihre Angelegenheiten vor den in 
§ 9 Abs. II bezeichneten Ausschuß als Schlich- 
tungsstelle zu bringen. Das Anrufen des Aus- 
schusses steht übrigens auch den Arbeitern sol- 
cher Betriebe frei, für die keine Arbeiterausschüsse 
bestehen (Betriebe mit weniger als 50 Arbeitern). Der 
Arbeitgeber ist verpflichtet, sich dem Ausspruch der 
Schlichtungsstelle zu unterwerfen. Andernfalls ent- 
steht für ihn der Nachteil, daß die Arbeiter von ihm den 
Abkehrschein, d. h. die Zustimmung zum Aufgeben der 
Arbeit verlangen, eventuell erzwingen können. 
Einzelhetten Ueber die Bildung der Arbeiterausschüsse sei hier 
Blldung der kurz folgendes erwähnt: Sie sind in allen Betrieben, 
Lkbeiter. u. für die Titel VII d. Gew.-Ord.-) gilt und in denen in der 
ausschüsse Regel mehr als 50 Arbeiter (diese brauchen nicht 
aus ausschließlich dienstpflichtigen Personen zu be- 
stehen) beschäftigt sind, zu errichten. Sie können 
auch für Betriebsabteilungen errichtet werden. Ihre 
Mitglieder werden von den volljährigen Arbeitern aus 
ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl 
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. 
Dieselben Grundsätze gelten für die Wahl der An- 
gestelltenausschüsse, die für Betriebe mit mehr als 50 
nach dem Versicherungsgesetz für Angestellte versiche- 
rungspflichtigen Personen zu errichten sind. 
Ueber die Geschäftsordnung dieser Ausschüsse sagt 
das Gesetz nur soviel, daß auf Verlangen von min- 
*) Enthält soziale Schutzvorschriften für die gewerblichen 
Arbeiter.
	        
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