Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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Person des Soldatenstandes noch als Kriegsteilnehmer 
im Sinne der für diese Personen geltenden Gesetze an— 
zusehen ist. Heeresunfähigkeit schließt also die Dienst— 
pflicht nicht aus. Auch findet, um ein weiteres Beispiel 
zu bringen, die Verordnung vom 4. August 1914 über 
den Schutz der Kriegsteilnehmer auf Dienstpflichtige 
keine Anwendung. (Ihre Ausdehnung auf Dienst- 
pflichtige im Wege der Gesetzgebung wird allerdings 
Anwendung erwogen.) Ein Teil der Dienstpflichtigen wird jedoch 
bes § 155 des 
Militärstraf- 
den Vorschriften des Militärstrafgesetz buchs, insbeson- 
gesetzbuches dere den Kriegsgesetzen durch § 155 a. a. O. unterworfen 
auf Dienst 
pflichtige 
sein. 
Im Interesse von Ordnung und Sicherheit der 
Armee sind nämlich während eines gegen das Deutsche 
Reich ausgebrochenen Krieges solche Personen, welche 
sich in irgend einem Dienst= oder Vertragsverhältnis 
bei dem kriegführenden Heer befinden oder sonst sich 
bei demselben aufhalten oder ihm folgen, den Straf- 
vorschriften des Militärstrafgesetzbuchs, insbesondere 
den Kriegsgesetzen unterworfen. Die Anwendung des 
Militärstrafrechts beschränkt sich auf diejenigen Dienst- 
pflichtigen, die sich beim krieg führenden Heer in 
einem Dienstverhältnis befinden. Die Dienstpflichtigen, 
die im Heimatgebiet beschäftigt sind, gehören jedenfalls, 
von besonderen Umständen abgesehen, nicht zum Ge- 
folge des kriegführenden Heeres. Auch die Beschäf- 
tigung in der Etappe wird den Zusammenhang mit dem 
kriegführenden Heere nicht in jedem Falle herstellen. 
So wird z. B. die Arbeit in militärischen Werkstätten 
im Etappengebiet den Dienstpflichtigen noch nicht dem 
Militärstrafgesetzbuch unterwerfen. Im Einzelfall wird 
es darauf ankommen, ob der Heeresteil, für welchen der 
Dienstpflichtige auf Grund seines Vertragsverhältnisses 
tätig ist, nach seiner Verwendung auf dem Kriegsschau- 
platz als kriegführendes Heer anzusehen ist. 
Dienstpflichtige, die zum Gefolge des kriegführen- 
den Heeres im Sinne des § 155 a. a. O. gehören, sind 
der Militärgerichtsbarkeit unterworfen, doch treten in 
ihren anderen rechtlichen Beziehungen keine Aende- 
rungen ein. Sie werden dadurch nicht Personen des
	        
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