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weitere Einzelheiten einzugehen. Beachtung ver-
dient noch die rechtliche Sonderstellung, die § 16
den der Landwirtschaft überwiesenen gewerblichen
Rechtliche Arbeitern einräumt. Die landesrechtlichen Bestim-
Stellung dermungen über das Gesinde finden auf sie keine Anwen-
alwirtscheft dung. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß die Vor-
vorher schriften der Gewerbeordnung für sie weiter gelten.
ueaet Das Gesetz beabsichtigt nur, den gewerblichen Arbeitern,
rbeiter die während ihrer vorübergehenden Beschäftigung in
der Landwirtschaft auch Gesindedienste zu übernehmen
haben, die Anwendung der landesgesetzlichen Bestim-
mungen über das Gesinde zu ersparen. Die Artikel 15
bis 31 des bayer. Ausführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuch über den Gesindevertrag, wie die
Artikel 106 und 109 des Polizeistrafgesetzbuches, die ge-
wisse Mißstände auf dem Gebiete des Gesindewesens
unter Strafe stellen, finden deshalb auf sie keine An-
wendung.
VI.
Dienstpflicht und Sozialversicherung.
Die Dienstpflichtigen genießen keinen besonderen
Schutz vor Gefahren der Berufsausübung. Eine Für-
sorge für den Fall der Krankheit, der Einbuße an Er-
werbsfähigkeit, der Invalidität usw. ist im Hilfsdienst-
gesetz nicht vorgesehen. Um so größer ist das Interesse
des Dienstpflichtigen an den Leistungen der Sozial-
versicherung.
Bedeutun Seine rechtliche Stellung in der sozialen Versiche-
ber Verord rung ist durch die mit Zustimmung des Reichstagsaus-
A „Febe io'schusses erlassene Verordnung des Bundesrats vom
sicherung der 4. Februar 1917 über Versicherung der im vaterlän-
hinictk dischen Hilfsdienst Beschäftigten besonders geregelt-
Beschäftigten Die Verordnung hat rückwirkende Kraft bis zum 6. De-
zember 1916, dem Inkrafttreten des Hilfsdienstgesetzes.