Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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8 3 befaßt sich deshalb mit dem Schutz der der 
landwirtschaftlichen Arbeit zugeführten, vorher gewerb-gen für die 
lich beschäftigten Personen. In den Landkrankenkassen t 
kann die Satzung den Ortslohn als Grundlohn bestimpbebe 
men. Das gleiche gilt für Allgem. Ortskrankenkassen descäftgten 
in Bezirken ohne Landkrankenkassen für Versicherte, die d 
nach der Art ihrer Beschäftigung einer Landkranken- 
kasse anzugehören hätten. Ausgenommen sind Be- 
triebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in 
ähnlich gehobener Stellung, ferner Facharbei- 
ter. Da als Ortslohn nur der ortsübliche Tages- 
entgelt gewöhnlicher Arbeiter festgesetzt ist, 
während der Grundlohn sich nach dem durchschnittlichen 
Tagesentgelt des Versicherten richtet, würden die auf 
Grund des Hilfsdienstgesetzes in die landwirtschaftliche 
Tätigkeit überführten, gewerblich beschäftigten Per- 
sonen bei den Barleistungen der Kasse einen unter Um- 
ständen erheblichen Ausfall erleiden. Um dies zu ver- 
hüten, sollen sie als Facharbeiter im Sinne 
des § 181 Abs. II RV0O. gelten, denn für diese ist der 
Grundlohn auch bei Krankenkassen, welche für die land- 
kassenpflichtigen Personen den Ortslohn als Grund- 
lohn bestimmt haben, nach § 180 RVO. festzusetzen. 
Kein Bedürfnis nach diesem Schutz besteht bei Per- 
sonen, welche nach der Art ihrer landkassenpflichtigen 
Beschäftigung zu den Betriebsbeamten, Werkmeistern 
oder anderen Angestellten in ähnlich gehobener Stel- 
lung gehören. Denn für diese werden die Barleistun- 
gen der Kasse ohnedies nach dem Grundlohn bemessen. 
Desgleichen bedürfen die Kassenmitglieder dieses 
Schutzes nicht, für welche in ihrer früheren Kasse der 
Ortslohn als Grundlohn galt. Der Eintritt in den 
Hilfsdienst brachte für sie keine Schlechterstellung. 
Die der Landwirtschaft überwiesenen gewerblichen 
Arbeiter bleiben auch von den sonstigen Sondervor- 
schriften befreit, welche die Reichsversicherungsordnung 
in den §§ 418—425 für die regelmäßig in der Land- 
oder Forstwirtschaft beschäftigten Arbeiter vorsieht. 
Diese betreffen die Befreiung von der Versicherungs- 
pflicht, Wegfall und Verkürzung des Krankengeldes
	        
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