Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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und der anderen Barleistungen mit Ausnahme des 
Sterbegeldes, Ermäßigung der Beiträge, Eintreten 
der Kasse an Stelle des Arbeitgebers, Erstattungspflicht 
des Arbeitgebers. 
Die Befreiung landwirtschaftlicher Arbeiter nach 
8 418 a. a. O. und die Zurücknahme des Befreiungs- 
antrags nach 8 419 a. a. O. ist gesetzlich an die 
Voraussetzung geknüpft, daß davon die sämtlichen 
Arbeiter dieser Art bei demselben Arbeitgeber betroffen 
werden. Damit den Arbeitgebern die Erfüllung dieser 
Voraussetzungen für ihre anderen Arbeiter möglich 
bleibt, wird hier ausdrücklich vorgeschrieben, daß jener 
Voraussetzung trotz der Nichtanmeldung der hier be— 
handelten Hilfsdienstpflichtigen genügt wird. 
ut Der mit dem Vollzug des Hilfsdienstgesetzes not- 
Eeer, wendig verbundene Wechsel von Arbeitsstellen erheischt 
dauer den Schutz des Dienstpflichtigen vor dem Verlust von 
Wartezeit oder Versicherungsdauer. 
Das Recht auf die Leistungen oder Mehrleistungen 
einer Kasse kann durch die Satzung von der Erfüllung 
einer Wartezeit abhängig gemacht werden. Der Ver- 
sicherte erwirbt in diesen Fällen den Anspruch auf die 
Leistungen erst dann, wenn er die vorgeschriebene Zeit 
hindurch Kassenmitglied war. So kann nach 8§ 207 
RVO. der Anspruch des freiwilligen Kassenmitglieds 
auf die Kassenleistungen von der Zurücklegung einer 
Wartezeit bis zu 6 Wochen, der Anspruch auf die 
Mehrleistungen für alle Kassenmitglieder nach § 208 
RVO. von einer solchen bis zu 6 Monaten abhängig 
gemacht werden. Unständig Beschäftigte können mit 
ihren Ansprüchen gegen die Kasse durch die Satzung auf 
eine Wartezeit bis zu 6 Monaten gesetzt werden 
(§ 457 RVO.). 
Der infolge der Erfüllung der Dienstpflicht zu 
einem Kassenwechsel gezwungene Dienstpflichtige soll 
einer zurückgelegten Wartezeit nicht verlustig gehen. 
Um dies zu verhüten, soll die Zeit der Hilfsdienstleistung 
nicht zum Nachteil des Dienstpflichtigen angerechnet 
werden, d. h. sie soll für die Berechnung der Wartezeit
	        
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