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und der anderen Barleistungen mit Ausnahme des
Sterbegeldes, Ermäßigung der Beiträge, Eintreten
der Kasse an Stelle des Arbeitgebers, Erstattungspflicht
des Arbeitgebers.
Die Befreiung landwirtschaftlicher Arbeiter nach
8 418 a. a. O. und die Zurücknahme des Befreiungs-
antrags nach 8 419 a. a. O. ist gesetzlich an die
Voraussetzung geknüpft, daß davon die sämtlichen
Arbeiter dieser Art bei demselben Arbeitgeber betroffen
werden. Damit den Arbeitgebern die Erfüllung dieser
Voraussetzungen für ihre anderen Arbeiter möglich
bleibt, wird hier ausdrücklich vorgeschrieben, daß jener
Voraussetzung trotz der Nichtanmeldung der hier be—
handelten Hilfsdienstpflichtigen genügt wird.
ut Der mit dem Vollzug des Hilfsdienstgesetzes not-
Eeer, wendig verbundene Wechsel von Arbeitsstellen erheischt
dauer den Schutz des Dienstpflichtigen vor dem Verlust von
Wartezeit oder Versicherungsdauer.
Das Recht auf die Leistungen oder Mehrleistungen
einer Kasse kann durch die Satzung von der Erfüllung
einer Wartezeit abhängig gemacht werden. Der Ver-
sicherte erwirbt in diesen Fällen den Anspruch auf die
Leistungen erst dann, wenn er die vorgeschriebene Zeit
hindurch Kassenmitglied war. So kann nach 8§ 207
RVO. der Anspruch des freiwilligen Kassenmitglieds
auf die Kassenleistungen von der Zurücklegung einer
Wartezeit bis zu 6 Wochen, der Anspruch auf die
Mehrleistungen für alle Kassenmitglieder nach § 208
RVO. von einer solchen bis zu 6 Monaten abhängig
gemacht werden. Unständig Beschäftigte können mit
ihren Ansprüchen gegen die Kasse durch die Satzung auf
eine Wartezeit bis zu 6 Monaten gesetzt werden
(§ 457 RVO.).
Der infolge der Erfüllung der Dienstpflicht zu
einem Kassenwechsel gezwungene Dienstpflichtige soll
einer zurückgelegten Wartezeit nicht verlustig gehen.
Um dies zu verhüten, soll die Zeit der Hilfsdienstleistung
nicht zum Nachteil des Dienstpflichtigen angerechnet
werden, d. h. sie soll für die Berechnung der Wartezeit