Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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insoweit als nicht vorhanden gelten, ein Grundsatz, 
der schon nach 8 209 Abs. II RVO. für die Zeit der 
Erfüllung der Dienstpflicht im Heer und Marine und 
nach § 2 Abs. I der Bekanntmachung betr. Erhaltung 
von Anwartschaften aus der Krankenversicherung vom 
4. August 1914 für die Zeit der Leistung von Kriegs-, 
Sanitäts- und ähnlichen Diensten gilt. Aber nicht nur 
die Hilfsdienstleistung selbst, sondern auch eine sechs 
wöchentliche Erwerbslosigkeit nach dem 
Ausscheiden aus dem Hilfsdienst soll nicht angerechnet 
werden. Damit ist der Möglichkeit Rechnung getragen, 
daß der Hilfsdienstpflichtige nicht gleich nach dem 
fün scheiden aus dem Hilfsdienst eine andere Tätigkeit 
indet. 
Die gleichen Grundsätze gelten für die Erhaltung 
einer bis zum Eintritt in den vaterländischen Hilfs- 
dienst erworbenen Versicherungsdauer, werden jedoch 
hier praktisch weniger zur Geltung kommen. Ver- 
sicherungsdauer bedeutet im Gegensatz zur Wartezeit 
die Dauer des Versicherungsverhältnisses ohne Rück- 
sicht darauf, ob es bei derselben oder verschiedenen 
Kassen bestand. Soweit die Tätigkeit im vaterländischen 
Hilfsdienst die Versicherung begründet — und dies 
wird bei vorher versicherten Personen wohl regelmäßig 
der Fall sein — ist sie auf die vorgeschriebene 
Versicherungsdauer anrechnungsfähig, so daß die 
Dienstpflichtigen durch die Uebernahme des Hilfs- 
dienstes in ihrer bisherigen Versicherungsdauer keinen 
Schaden leiden. Die Vorschrift, daß eine Be- 
schäftigung im Hilfsdienst dem Dienstpflichtigen nicht 
zum Nachteil für seine Versicherungsdauer angerechnet 
werden darf, erhält deshalb nur für die Fälle Be- 
deutung, bei denen die im Hilfsdienst übernommene 
Beschäftigung die Versicherungspflicht nicht begründet. 
Einen Sonderfall stellt § 199 RVO. (Schwangeren= 10 4er“ 
hilfe) dar. Die für diese Leistungen geforderte sechs- sicherungl. 
monatliche Frist ist rechtlich nicht als Wartezeit anzu 
sehen, obgleich sie bei derselben Kasse zurückgelegt wer- 
den muß. Wegen der gleichen Wirkung ist sie für 
Unterbrechungen durch eine Tätigkeit im Hilfsdienst
	        
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