— 44 —
der Wartezeit gleichgestellt, d. h. die Hilfsdiensttätigkeit
kann nicht zum Nachteil der Versicherten angerechnet
werden.
Diese Maßnahmen zur Erhaltung einer zurück—
gelegten Wartezeit oder Versicherungsdauer werden
noch dadurch ergänzt, daß § 2 des Gesetzes betr. Erhal-
tung von Anwartschaften aus der Krankenversicherung
vom 4. August 1914 als entsprechend anwendbar er-
klärt wird. Nach Satz 2 a. a. O. bedarf es der Zurück-
legung einer neuen Wartezeit nicht, wenn diese bereits
erfüllt ist. Scheidet also der Versicherte mit dem Ein-
tritt in den Hilfsdienst nach Zurücklegung der Wartezeit
aus der Kasse aus und kehrt nach Beendigung des Hilfs-
dienstes wieder zu ihr zurück, so bedarf es für ihn nicht
der Zurücklegung einer neuen Wartezeit. Satz 3 a. a. O.
ermöglicht es dem Versicherten, eine bereits zurück-
gelegte Wartezeit oder Versicherungsdauer durch die
Weiterentrichtung der Beiträge zu ergänzen.
dienstflicht Für die Erleichterung der freiwilligen Weiter-
n- versicherung, wie sie nach § 3 des Gesetzes über die Er-
versicherung haltung von Anwartschaften aus der Krankenver-
sicherung vom 4. August 1914 (Rl. S. 354) und § 1
der Bekanntmachung über Krankenversicherung und
Wochenhilfe während des Krieges vom 25. Januar 1915
(Rol. S. 411) für Kriegsteilnehmer vorgesehen sind,
besteht dem Dienstpflichtigen gegenüber keine Veran-
lassung. Kriegsteilnehmer, die von ihrem Recht zur frei-
willigen Weiterversicherung beim Diensteintritt keinen
Gebrauch gemacht haben oder ihrer Mitgliedschaft
dadurch, daß sie mit ihren Beiträgen in Zahlungsverzug
gerieten, verlustig gingen, können binnen 6 Wochen
nach ihrer Rückkehr in die Heimat in die Krankenver-
sicherung wieder eintreten. Die Erfüllung der Dienst-
pflicht läßt ihnen genügend Zeit zur Regelung ihrer
versicherungsrechtlichen Angelegenheiten. Es kann
deshalb dem Dienstpflichtigen wohl zugemutet werden,
sich um die Weiterversicherung selbst zu kümmern.
In einem Punkt ist das Recht der freiwilligen
Weiterversicherung für den Hilfsdienstpflichtigen aller-