Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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dings ausgebaut worden. Nach § 313 RWV0O. ist die 
Weiterversicherung nur bei der Krankenkasse möglich, 
aus welcher der Versicherte ausscheidet. Ein durch die 
Erfüllung der Dienstpflicht verursachter Wechsel der 
Arbeitsstellen kann, wie schon erörtert, Nachteile für 
die versicherungsrechtliche Stellung des Dienstpflich- 
tigen nach sich ziehen, besonders wenn ein Wechsel des 
Beschäftigungsortes damit verbunden ist. Denn kehrt 
der Versicherte nach Beendigung des Hilfsdienstes 
wieder in seinen ehemaligen Beschäftigungsort zurück, 
so könnte er sich nach § 313 RV0O. nicht hier, sondern 
nur bei der Kasse, welcher er als Dienstpflichtiger in 
dem anderen Orte angehörte, weiterversichern. Diese 
räumliche Entfernung würde die Leistung der Kranken- 
hilfe regelmäßig erschweren. Um auch sonst noch 
mögliche Verschlechterungen in der versicherungsrecht- 
lichen Stellung der Dienstpflichtigen durch den Kassen- 
wechsel für später abzuwenden, verleiht § 6 der Ver- 
ordnung dem Dienstpflichtigen das Recht zur Weiter- 
versicherung wahlweise bei der Krankenkasse, zu welcher 
er infolge seiner Beschäftigung im vaterländischen 
Hilfsdienst übergetreten ist und seiner früheren Kasse. 
8 6 Abs. II der Verordnung regelt die Leistungs-Kranzendille 
pflicht der beiden für die freiwillige Weiterversicherung lr fle 
in Betracht kommenden Krankenkassen für eine # # 
bereits bestehende Krankheit, wenn der #e 8 
Versicherte der früheren Kasse beitritt. Für diese 
räumt ihm die Verordnung billigerweise nur einen 
Anspruch gegen die andere Krankenkasse ein, bei der er e, 
bis zur freiwilligen Weiterversicherung Pflichtmitglied, 
war. Es steht ihm das Recht auf die Leistungen zu,ern 
welche die Kasse im Fall der Weiterversicherung bei ihr 
zu gewähren hätte. 
Um die Gewährung dieser Leistungen an den Ver- 
sicherten kann diese Kasse die frühere Kasse, bei der er 
das Versicherungsverhältnis nunmehr freiwillig fort- 
setzt, angehen, § 6 Abs. II der Verordnung. Dadurch 
wird dieselbe Rechtslage geschaffen wie im Fall des 
§ 219 RVO. Die um Uebernahme der Krankenhilfe 
angegangene Kasse hat die Leistungen der anderen Kasse,
	        
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