— 45 —
dings ausgebaut worden. Nach § 313 RWV0O. ist die
Weiterversicherung nur bei der Krankenkasse möglich,
aus welcher der Versicherte ausscheidet. Ein durch die
Erfüllung der Dienstpflicht verursachter Wechsel der
Arbeitsstellen kann, wie schon erörtert, Nachteile für
die versicherungsrechtliche Stellung des Dienstpflich-
tigen nach sich ziehen, besonders wenn ein Wechsel des
Beschäftigungsortes damit verbunden ist. Denn kehrt
der Versicherte nach Beendigung des Hilfsdienstes
wieder in seinen ehemaligen Beschäftigungsort zurück,
so könnte er sich nach § 313 RV0O. nicht hier, sondern
nur bei der Kasse, welcher er als Dienstpflichtiger in
dem anderen Orte angehörte, weiterversichern. Diese
räumliche Entfernung würde die Leistung der Kranken-
hilfe regelmäßig erschweren. Um auch sonst noch
mögliche Verschlechterungen in der versicherungsrecht-
lichen Stellung der Dienstpflichtigen durch den Kassen-
wechsel für später abzuwenden, verleiht § 6 der Ver-
ordnung dem Dienstpflichtigen das Recht zur Weiter-
versicherung wahlweise bei der Krankenkasse, zu welcher
er infolge seiner Beschäftigung im vaterländischen
Hilfsdienst übergetreten ist und seiner früheren Kasse.
8 6 Abs. II der Verordnung regelt die Leistungs-Kranzendille
pflicht der beiden für die freiwillige Weiterversicherung lr fle
in Betracht kommenden Krankenkassen für eine # #
bereits bestehende Krankheit, wenn der #e 8
Versicherte der früheren Kasse beitritt. Für diese
räumt ihm die Verordnung billigerweise nur einen
Anspruch gegen die andere Krankenkasse ein, bei der er e,
bis zur freiwilligen Weiterversicherung Pflichtmitglied,
war. Es steht ihm das Recht auf die Leistungen zu,ern
welche die Kasse im Fall der Weiterversicherung bei ihr
zu gewähren hätte.
Um die Gewährung dieser Leistungen an den Ver-
sicherten kann diese Kasse die frühere Kasse, bei der er
das Versicherungsverhältnis nunmehr freiwillig fort-
setzt, angehen, § 6 Abs. II der Verordnung. Dadurch
wird dieselbe Rechtslage geschaffen wie im Fall des
§ 219 RVO. Die um Uebernahme der Krankenhilfe
angegangene Kasse hat die Leistungen der anderen Kasse,