Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

Auslanb 
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nicht ihre Leistungen, zu gewähren. Sie tritt für den 
Versicherungsfall an Stelle der eigentlich und endgültig 
verpflichteten „anderen“ Kasse. Ist die Uebernahme 
der Krankenhilfe bei der früheren Krankenkasse bean— 
tragt, so steht auch dem Versicherten ein unmittelbarer 
Anspruch gegen diese Kasse zu, wenn auch nur auf 
vorläufige Verauslagung der Krankenhilfe. Der eigent— 
liche Versicherungsanspruch gegen die ersuchende Kasse 
bleibt ihm erhalten. Er kann ihn deshalb geltend 
machen. soweit die ersuchte Kasse seine Ansprüche nicht 
er 
Aber auch der Versicherte selbst kann die Ueber- 
nahme der Krankenhilfe durch seine frühere Kasse be- 
antragen. Geschieht dies, so hat die frühere Kasse der 
anderen den Eintritt des Versicherungsfalles mitzu- 
eilen. 
In jedem Fall hat die andere Kasse der früheren 
die Aufwendungen im vollen Umfang zu ersetzen. 
Die frühere Kasse, bei der sich der Versicherte nach 
Beendigung der Dienstpflicht zur Fortsetzung des Ver- 
sicherungsverhältnisses meldet, kann diesen ärztlich 
untersuchen lassen zur Feststellung, ob etwa schon eine 
Krankheit besteht. 
In folgenden Fällen erleiden die Versicherten 
durch Aufenthalt im Ausland Nachteile für die 
Krankenversicherung: 
Bei Aufenthalt im Ausland ruht die Krankenhilfe, 
wenn und solang sich der Versicherte ohne Zustimmung 
des Kassenvorstandes im Ausland aufhält, § 216 Abs. I 
Nr. 2 RVO. Der Anspruch auf die Leistungen der 
Kasse in der dem Ausscheiden folgenden dreiwöchent- 
lichen Erwerbslosigkeit fällt weg, wenn sich der Er- 
werbslose im Ausland aufhält (außer die Satzung 
bestimmt anders), § 214 Abs. I RVO. Das Recht zur 
freiwilligen Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses 
erlischt, solang sich der Versicherte nicht mehr regel- 
mäßig im Inland aufhält, § 313 RVO. 
Da die besetzten feindlichen Gebiete staatsrechtlich 
Ausland sind, treten diese Rechtsnachteile auch bei
	        
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