Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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wenn sie in der Land= und Forstwirtschaft als Be- 
triebsbeamte oder Facharbeiter beschäftigt werden. 
Diese Gleichstellung gilt nur für die Feststellung 
der Unfallentschädigung, nicht aber für die Prämien-= 
berechnung. Für sie gelten diese Dienstpflichtigen als 
gewöhnliche landwirtschaftliche Arbeiter. 
Vermeidung Eine Doppelentschädigung Dienstpflichtiger könnte 
von Ooppel eintreten, wenn ihnen Versorgungsansprüche nach § 35 
gung des Offizierspensionsgesetzes oder der §§ 19 ff. des 
Militärhinterbliebenengesetzes zustehen. Dies will § 12 
der Verordnung vermeiden, ebenso wie die Reichsver- 
sicherungsordnung durch § 554. Durch die Gewährung 
der Versorgungsgebührnisse soll deshalb die Unfall- 
rente als abgegolten gelten, soweit sie den Betrag 
dieser Gebührnisse nicht übersteigt. Diese Ge- 
bührnisse sind auf die Unfallrente, die auf dieselbe 
Zeit fällt, anzurechnen. Ebenso sind die Gebührnisse 
des Verletzten auf die Angehörigenrente, die im Falle 
der Heilanstaltspflege nach § 598 RVO. gewährt wird, 
anzurechnen. Die Empfänger dieser Leistungen sind 
zwar rechtlich verschiedene Personen, doch würde die 
Gewährung beider Leistungen nebeneinander doch 
wirtschaftlich als Doppelleistung anzusehen sein. 
3. Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung. 
Die Ansprüche auf die Leistungen dieses Versiche- 
rungszweiges werden erst durch Entrichtung gültiger 
Versicherungsbeiträge während einer nach Jahren be- 
messenen Wartezeit erworben. Personen, welche der 
Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung nur 
vorübergehend infolge der Beschäftigung im vater- 
ländischen Hilfsdienst unterliegen, haben keine Aus- 
sicht auf ihre Leistungen. Die Billigkeit erfordert es, 
sie auch von den Lasten der Versicherung, der Bei- 
Versiche, tragsleistung zu befreien. 
rungsfreiheit § 14 der Verordnung läßt deshalb Personen, die 
für Personen, 
die ibie eine der Versicherung unterliegende Beschäftigung erst 
na L 
Gchsdbet auf Grund der vaterländischen Dienstpflicht übernom- 
wine der. men haben und nach Beendigung des Hilfsdienstes eine 
stichtige Be solche voraussichtlich nicht ausüben werden, grundsätz- 
schäfehung lich versicherungsfrei. Darunter fallen auch diejenigen, 
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