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wenn sie in der Land= und Forstwirtschaft als Be-
triebsbeamte oder Facharbeiter beschäftigt werden.
Diese Gleichstellung gilt nur für die Feststellung
der Unfallentschädigung, nicht aber für die Prämien-=
berechnung. Für sie gelten diese Dienstpflichtigen als
gewöhnliche landwirtschaftliche Arbeiter.
Vermeidung Eine Doppelentschädigung Dienstpflichtiger könnte
von Ooppel eintreten, wenn ihnen Versorgungsansprüche nach § 35
gung des Offizierspensionsgesetzes oder der §§ 19 ff. des
Militärhinterbliebenengesetzes zustehen. Dies will § 12
der Verordnung vermeiden, ebenso wie die Reichsver-
sicherungsordnung durch § 554. Durch die Gewährung
der Versorgungsgebührnisse soll deshalb die Unfall-
rente als abgegolten gelten, soweit sie den Betrag
dieser Gebührnisse nicht übersteigt. Diese Ge-
bührnisse sind auf die Unfallrente, die auf dieselbe
Zeit fällt, anzurechnen. Ebenso sind die Gebührnisse
des Verletzten auf die Angehörigenrente, die im Falle
der Heilanstaltspflege nach § 598 RVO. gewährt wird,
anzurechnen. Die Empfänger dieser Leistungen sind
zwar rechtlich verschiedene Personen, doch würde die
Gewährung beider Leistungen nebeneinander doch
wirtschaftlich als Doppelleistung anzusehen sein.
3. Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung.
Die Ansprüche auf die Leistungen dieses Versiche-
rungszweiges werden erst durch Entrichtung gültiger
Versicherungsbeiträge während einer nach Jahren be-
messenen Wartezeit erworben. Personen, welche der
Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung nur
vorübergehend infolge der Beschäftigung im vater-
ländischen Hilfsdienst unterliegen, haben keine Aus-
sicht auf ihre Leistungen. Die Billigkeit erfordert es,
sie auch von den Lasten der Versicherung, der Bei-
Versiche, tragsleistung zu befreien.
rungsfreiheit § 14 der Verordnung läßt deshalb Personen, die
für Personen,
die ibie eine der Versicherung unterliegende Beschäftigung erst
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Gchsdbet auf Grund der vaterländischen Dienstpflicht übernom-
wine der. men haben und nach Beendigung des Hilfsdienstes eine
stichtige Be solche voraussichtlich nicht ausüben werden, grundsätz-
schäfehung lich versicherungsfrei. Darunter fallen auch diejenigen,
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