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die früher versichert waren, deren Anwartschaft aber in—
zwischen wieder erlosch. Doch sollten ihnen die Vorteile
dieses Versicherungszweiges nicht verschlossen sein. Die
Dienstpflichtigen können ihre Versicherungspflicht selbst Ausnahmen
dadurch herbeiführen, daß sie innerhalb einer bestimm-
ten Frist (2 Monate nach Verkündung der Verordnung
vom 24. Februar 1917 oder, wenn das Beschäftigungs-
verhältnis später beginnt, nach diesem Zeitpunkt) vom
Arbeitgeber die Entrichtung der Versicherungsbeiträge
verlangen. Diese Erklärung begründet das Versiche-
rungsverhältnis rückwirkend vom Beginn der Beschäf-
tigung an. Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten auf
Wunsch eine Bescheinigung darüber auszustellen. Der
Zeitpunkt kann immer nur nach dem 6. Dezember 1916
liegen. Es mußte diesen Dienstpflichtigen aber auch die
Möglichkeit gegeben werden, sich ohne Beteiligung des
Arbeitgebers den Vorschriften der Reichsversicherungs-
ordnung über die Versicherungspflicht zu unterwerfen.
Denn auch nach der Reichsversicherungsordnung ist die
Beitragsentrichtung durch den Versicherten vorgesehen.
Nach § 14 Abs. II kann deshalb der versicherungsfreie
Dienstpflichtige das Versicherungsverhältnis durch
eigene Beitragsleistung, und zwar auch nach Ablauf
der zweimonatlichen Frist nach Beginn des Beschäf-
tigungsverhältnisses begründen, allerdings nicht mit
rückwirkender Kraft.
Naach der Absicht der Verordnung soll sich der
Dienstpflichtige beim Eintritt in die Beschäftigung für
eren ganze Dauer entscheiden, ob er versichert sein
will oder nicht. Hat er sich für das letztere entschieden,
so kann er gleichwohl von der durch § 14 Abs. I ge-
gebenen Möglichkeit des Wiedereintritts in die Ver-
sicherung Gebrauch machen.
Für die Invaliden= und Hinterbliebenenversiche-
rung gilt nach der Reichsversicherungsordnung der
Grundsatz, daß eine Tätigkeit im Ausland die Versiche- oinestnn
rungspflicht nur dann begründet, wenn sie sich als Aus= Näligkeis-
strahlung eines inländischen Betriebs darstellt. Dies 'unterttegt
ergibt § 1330 RVO. Dieser Grundsatz ist für die In- Auslayder
validenversicherung der Dienstpflichtigen durchbrochen.