Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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die früher versichert waren, deren Anwartschaft aber in— 
zwischen wieder erlosch. Doch sollten ihnen die Vorteile 
dieses Versicherungszweiges nicht verschlossen sein. Die 
Dienstpflichtigen können ihre Versicherungspflicht selbst Ausnahmen 
dadurch herbeiführen, daß sie innerhalb einer bestimm- 
ten Frist (2 Monate nach Verkündung der Verordnung 
vom 24. Februar 1917 oder, wenn das Beschäftigungs- 
verhältnis später beginnt, nach diesem Zeitpunkt) vom 
Arbeitgeber die Entrichtung der Versicherungsbeiträge 
verlangen. Diese Erklärung begründet das Versiche- 
rungsverhältnis rückwirkend vom Beginn der Beschäf- 
tigung an. Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten auf 
Wunsch eine Bescheinigung darüber auszustellen. Der 
Zeitpunkt kann immer nur nach dem 6. Dezember 1916 
liegen. Es mußte diesen Dienstpflichtigen aber auch die 
Möglichkeit gegeben werden, sich ohne Beteiligung des 
Arbeitgebers den Vorschriften der Reichsversicherungs- 
ordnung über die Versicherungspflicht zu unterwerfen. 
Denn auch nach der Reichsversicherungsordnung ist die 
Beitragsentrichtung durch den Versicherten vorgesehen. 
Nach § 14 Abs. II kann deshalb der versicherungsfreie 
Dienstpflichtige das Versicherungsverhältnis durch 
eigene Beitragsleistung, und zwar auch nach Ablauf 
der zweimonatlichen Frist nach Beginn des Beschäf- 
tigungsverhältnisses begründen, allerdings nicht mit 
rückwirkender Kraft. 
Naach der Absicht der Verordnung soll sich der 
Dienstpflichtige beim Eintritt in die Beschäftigung für 
eren ganze Dauer entscheiden, ob er versichert sein 
will oder nicht. Hat er sich für das letztere entschieden, 
so kann er gleichwohl von der durch § 14 Abs. I ge- 
gebenen Möglichkeit des Wiedereintritts in die Ver- 
sicherung Gebrauch machen. 
Für die Invaliden= und Hinterbliebenenversiche- 
rung gilt nach der Reichsversicherungsordnung der 
Grundsatz, daß eine Tätigkeit im Ausland die Versiche- oinestnn 
rungspflicht nur dann begründet, wenn sie sich als Aus= Näligkeis- 
strahlung eines inländischen Betriebs darstellt. Dies 'unterttegt 
ergibt § 1330 RVO. Dieser Grundsatz ist für die In- Auslayder 
validenversicherung der Dienstpflichtigen durchbrochen.
	        
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