Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

— 55 — 
VII 
Die Organe des Hilfsdienstes. 
Für die Durchführung des Gesetzes wurde ein 
neuer behördlicher Organismus geschaffen, dessen Auf- 
bau im folgenden dargestellt werden soll. Er bietet 
Gewähr für eine rasche, von Schwerfälligkeiten befreite 
Handhabung des Gesetzes und sichert den bei seinem 
Vollzug beteiligten Kreisen ein weitgehendes Mitwir- 
kungsrecht zu. 
1. Organe der gesetzgeberischen Ausgestaltung. 
Das Gesetz ist in seiner vorliegenden, dem Regie= ungzerat. 
rungsentwurf gegenüber schon stark erweiterten Formtagsausschuß 
immer noch so knapp, daß es zu seinem Vollzug ein- 
gehender Ausführungsbestimmungen bedarf. Zur Er- 
lassung von Ausführungsvorschriften für Reichsgesetze 
ist nach der Reichsverfassung im allgemeinen der 
Bundesrat zuständig. Bei der großen Bedeutung, die 
den Ausführungsvorschriften zum Hilfsdienstgesetz zu- 
kommt, wollte aber der Reichstag auf eine Mitwirkung 
bei deren Erlassung nicht verzichten. Es wurde 
daher in § 19 eine Bestimmung aufgenommen, 
wonach allgemeine Verordnungen, die 
zur Ausführung des Gesetzes erforder- 
lich sind, der Zustimmung eines vom 
Reichstag aus seiner Mitte gewähl- 
ten Ausschusses von 15 Mitgliedern 
bedürfen. Um die parlamentarische Mitwir- 
kung nicht dem Bedenken auszusetzen, daß sie zu 
schwerfällig sei und die rasche Durchführung der 
notwendigen Maßnahmen verzögere, entschloß man 
sich, einen eigens zu diesem Zwecke zu bildenden Aus- 
schuß mit dem Recht der Zustimmung zu betrauen. 
Staatsrechtlich bedeutet § 19 Abs. I eine Erweiterung 
der Parlamentsrechte in der Richtung der Exekutive. 
Nur bei „allgemeinen Anordnungen des Bundes- 
rats“ hat der Ausschuß ein Zustimmungsrecht; das 
Gesetz stellt diesen gegenüber „wichtige Anord- 
nungen allgemeiner Art“, welche vom
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.