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Kllegtemt Kriegsamt erlassen werdenz: solchen gegen-
tagsausschußüber hat der Reichstagsausschuß nur das Recht der
Kenntnisnahme und Meinungsäußerung; es fehlt also
hier das Mitentscheidungsrecht des Ausschusses, das
sogen. Decisivvotum.
Die Natur des Reichstagsausschusses als eines
Spezialparlamentes für die Fragen des Hilfs-
dienstes erhellt auch aus der Bestimmung des § 19
Abs. III, wonach der Ausschuß zum Zu-
sammentritt auch während der Unter-
brechungen der Verhandlungen des
Reichstags berechtigt ist.
Bundesrat Dem Bundesrat sind 2 besondere Zuständig-
keiten durch das Gesetz vorbehalten; er kann Straf-
bestimmungen für Zuwiderhandlungen gegen die
Ausführungsvorschriften erlassen, ferner kann er den
Zeitpunkt des Außerkrafttretens des
Hilfsdienstgesetzes bestimmen. Macht er
jedoch von der letzteren Befugnis binnen eines Monats
nach Friedensschluß mit den europäischen Großmächten
keinen Gebrauch, so tritt das Gesetz von selbst außer
Kraft.
2. Organe des verwaltungsmäßigen Vollzugs.
Die Leitung des Hilfsdienstes obliegt dem beim
Kriegsamt preuß. Kriegsministerium errichteten Kriegsamte.
Das Kriegsamt ist zwar eine der Form nach vom Hilfs.
dienstgesetz unabhängig durch Kaiserl. Kabinettsorder
geschaffene behördliche Einrichtung, doch wird die ihm
in § 3 HD. zugewiesene Tätigkeit einen sehr wesent-
lichen Teil seiner Aufgaben bilden. Daß das
Kriegsamt bei wichtigen Anordnungen allgemeiner Art
dem Reichstagsausschuß zur Bekanntgabe verpflichtet
ist und seine Meinungsäußerung einzuholen hat, wurde
oben schon erwähnt. Im übrigen aber hat das
Kriegsamt als Reichszentralbehörde
die volle Organisationsgewalt auf
dem Gebiete des Hilfsdienstgesetzes
im Rahmen der vom Bundesrat und Reichstagsaus-
schuß erlassenen Ausführungsvorschriften. Seine Maß-