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der Offiziere vom Reichsmarineamt zu bestellen. Bei
Beschwerden gegen Entscheidungen bayerischer, säch-
sischer oder württembergischer Ausschüsse ist einer der
Offiziere von dem Kriegsministerium des beteiligten
Bundesstaates zu bestellen.
Die Uebernahme des Amtes eines Vertreters der
Arbeitgeber oder Arbeitnehmer kann nur aus be-
stimmten im Gesetz aufgeführten Gründen abgelehnt
werden. Die Tätigkeit ist eine ehrenamtliche, doch wird
eine Aufwandsentschädigung von 15 K für den Tag
gezahlt.
Vechtliche Auf die rechtliche Natur der Ausschüsse soll hier
Ausschüse nur kurz eingegangen werden. Als Selbstver-
waltungsorgane wird man die Ausschüsse nicht be-
zeichnen können, sowenig wie Beschluß= und
Spruchausschüsse in Versicherungssachen, Steueraus-
schüsse usw. Wohl aber haben sie mit Selbstverwal-
tungsorganen einen Gedanken gemeinsam, nämlich die
Heranziehung der Staatsbürger zur aktiven Staats-
verwaltung. Dabei bedeuten sie aber gegenüber
früheren ähnlichen Einrichtungen einen bedeutsamen
Fortschritt. Bei der Heranziehung der Staats-
bürger zu den Geschäften der Staatsbehörden ist
im Hilfsdienstgesetz das Gewicht nicht mehr gelegt auf
die Laienbeteiligung, wie es bei den Anfängen der
sogen. bürgerlichen Selbstverwaltung der Fall war. Der
einer raschen und richtigen Erledigung der Geschäfte
nicht immer förderliche Gedanke der Laien-
verwaltung ist überwunden. Souweit eine
Mitwirkung von Vertrauensmännern des Volkes
durchgeführt ist, wird der Nachdruck gelegt
auf die Gewinnung sachverständiger
Kräftee: sie sollen nach Möglichkeit hervorgehen aus
den Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
sollen also Männer sein, die mit den sozialen Verhält-
nissen der von ihnen vertretenen Kreise aufs innigste
vertraut sind. Das ist vielleicht einer der modernsten
Gedanken des Gesetzes. Er steht auf einer Stufe mit
dem Bestreben, in Fragen des Hilfsdienstes aus dem
Reichstag in Form des obenbehandelten Ausschusses