Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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der Offiziere vom Reichsmarineamt zu bestellen. Bei 
Beschwerden gegen Entscheidungen bayerischer, säch- 
sischer oder württembergischer Ausschüsse ist einer der 
Offiziere von dem Kriegsministerium des beteiligten 
Bundesstaates zu bestellen. 
Die Uebernahme des Amtes eines Vertreters der 
Arbeitgeber oder Arbeitnehmer kann nur aus be- 
stimmten im Gesetz aufgeführten Gründen abgelehnt 
werden. Die Tätigkeit ist eine ehrenamtliche, doch wird 
eine Aufwandsentschädigung von 15 K für den Tag 
gezahlt. 
Vechtliche Auf die rechtliche Natur der Ausschüsse soll hier 
Ausschüse nur kurz eingegangen werden. Als Selbstver- 
waltungsorgane wird man die Ausschüsse nicht be- 
zeichnen können, sowenig wie Beschluß= und 
Spruchausschüsse in Versicherungssachen, Steueraus- 
schüsse usw. Wohl aber haben sie mit Selbstverwal- 
tungsorganen einen Gedanken gemeinsam, nämlich die 
Heranziehung der Staatsbürger zur aktiven Staats- 
verwaltung. Dabei bedeuten sie aber gegenüber 
früheren ähnlichen Einrichtungen einen bedeutsamen 
Fortschritt. Bei der Heranziehung der Staats- 
bürger zu den Geschäften der Staatsbehörden ist 
im Hilfsdienstgesetz das Gewicht nicht mehr gelegt auf 
die Laienbeteiligung, wie es bei den Anfängen der 
sogen. bürgerlichen Selbstverwaltung der Fall war. Der 
einer raschen und richtigen Erledigung der Geschäfte 
nicht immer förderliche Gedanke der Laien- 
verwaltung ist überwunden. Souweit eine 
Mitwirkung von Vertrauensmännern des Volkes 
durchgeführt ist, wird der Nachdruck gelegt 
auf die Gewinnung sachverständiger 
Kräftee: sie sollen nach Möglichkeit hervorgehen aus 
den Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, 
sollen also Männer sein, die mit den sozialen Verhält- 
nissen der von ihnen vertretenen Kreise aufs innigste 
vertraut sind. Das ist vielleicht einer der modernsten 
Gedanken des Gesetzes. Er steht auf einer Stufe mit 
dem Bestreben, in Fragen des Hilfsdienstes aus dem 
Reichstag in Form des obenbehandelten Ausschusses
	        
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