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ein Spezialparlament zu gewinnen und so die parla—
mentarische Kontrolle mit dem Vorzug sachkundiger
Behandlung zu verbinden.
Auffallend ist die ziemlich weitgehende Ausschal—
tung der Behörden der inneren Verwaltung. Der ent—
scheidende Einfluß bei der Durchführung liegt in der
Hand der Militärverwaltung und der mit ihr zusam—
menarbeitenden Vertreter der beteiligten sozialen
Klassen, der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Auch diese
Organisationsform ist neu und eigenartig. Sie ent—
spricht dem Zwecke des Gesetzes.
Daß die Ausschüsse bei ihren Ent-
scheidungen richterliche Unabhängig-
keit genießen, ist im Gesetz nicht zum
Ausdruck gebracht. Die rechtliche Möglichkeit,
daß die militärischen Vorsitzenden und sonstigen mili-
tärischen Teilnehmer ebenso wie die Beamten von ihren
vorgesetzten Stellen Weisungen für die Entscheidungen
bestimmter typischer Fälle erhalten, besteht und wird
auch ausgenützt werden. Auf der anderen Seite sind
aber die Interessentenvertreter von Weisungen völlig
unabhängig. Die Entscheidungen werden daher ein
Mittelding bilden zwischen einem freien richterlichen
Urteil und einer von Aufsichts wegen beeinflußbaren
Verwaltungsentscheidung.
VIII.
Das Verfahren vor den Ausschüssen.
§ 10 HD. ermächtigt das Kriegsamt, eine An-
weisung über das Verfahren vor den im vorigen
Abschnitt behandelten Ausschüssen zu erlassen. Das
Kriegsamt hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht
durch eine am 30. Januar 1917 ergangene „Anweisung
über das Verfahren bei den auf Grund des Hilfsdienst-
gesetzes gebildeten Ausschüssen“.