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Die Tätigkeit der Ausschüsse hat eine gewisse Aehn-
lichkeit mit der richterlichen, insoferne die Ausschüsse
Streitigkeiten auf Grund des Gesetzes zu entscheiden
haben. Die Anweisung über das Verfahren ist daher
nach den Grundsätzen einer Prozeßordnung aufgebaut
und behandelt in gedrängter Form örtliche Zuständig-
keit, Ablehnung von Ausschußmitgliedern, Zustellun-
gen, Vorbereitung der Verhandlung, Beweisaufnahme,
Auftreten von Beiständen und Vertretern, Durch-
führung der mündlichen Verhandlung, Entscheidun-
— gen usw.
Pertliche 3& Für die Entscheidung über die Bedeutung eines
Berufs oder Betriebs für den Hilfsdienst (§ 4 Abs. II
es Ge HDG.) ist örtlich zuständig derjenige Feststellungsaus=
Aesfues schuß in dessen Bezirk der Beruf ausgeübt wird oder
die Organisation oder der Betrieb oder Zweigstellen
ihren Sitz haben.
« DieHeranziehungDienstpflichtigernach§7
T)e,«:kä«P;j-Abs. II des Gesetzes hat derjenige Einberufungsaus-
ausschusses schuß zu besorgen, in dessen Bezirk der Pflichtige seinen
Wohnsitz hat oder in Ermangelung eines Wohnsitzes
sich aufhält.
Streitigkeiten über die Erteilung des Abkehr-
Schkdes scheins nach § 9 Abs. II HD. entscheidet der Schlich-
ausschusses tungsausschuß, in dessen Bezirk das Unternehmen liegt,
bei welchem der Pflichtige beschäftigt war, und wenn
die Beschäftigung an einem Ort außerhalb des Bezirks
stattfindet oder stattgefunden hat, auch der Ausschuß,
in dessen Bezirk dieser Ort liegt. Es sind also beide
Ausschüsse zuständig.
88 2—4 der Anweisung enthalten Bestimmungen
darüber, in welcher Weise Zweifel und Streitigkeiten
über Zuständigkeitsfragen auszutragen sind. 8§ 5 stellt
den Grundsatz auf, daß Entscheidungen und Anord-
nungen nicht schon deshalb unwirksam sind, weil ein
örtlich unzuständiger Ausschuß sie erlassen hat.
Vechfüch Die Ausschußmitglieder werden vor der erst-
Mitglieder maligen Ausübung ihres Amtes vom Vorszitzenden
durch Handschlag zur unparteiischen und gewissenhaften