Regel bilden. Vor der Erteilung des Abkehrscheine
durch den Schlichtungsausschuß muß dem Arbeitgebe
mindestens Kenntnis von der Beschwerde des Arbeit
nehmers gegeben werden.
Der Ausschuß kann gegen den Willen des Vor
sitzenden durch einen Beschluß mit ½ Mehrheit die An
beraumung einer mündlichen Verhandlung herbei
führen.
Trotz Anordnung der mündlichen Verhandlun
kann eine Entscheidung auch beim Ausbleiben der zu
Verhandlung Geladenen ergehen.
5 antlichkelt Das Gerichtswesen unserer Tage steht durchweg
bandlung auf dem Grundsatz der Oeffentlichkeit der Verhand
lungen. Dieser Grundsatz ist bei den Verhandlunger
der Ausschüsse des Hilfsdienstgesetzes durchbrochen; di
Oeffentlichkeit bildet hier die Ausnahme. Vor deir
Feststellungs= und Einberufungsausschüssen und vor
der Zentralstelle sind die Verhandlungen schlechthir
nicht öffentlich. Oeffentlich sind nur die Verhandlunger
vor den Schlichtungsausschüssen, aber auch hier kann
der Ausschuß beschließen, die Oeffentlichkeit weger
„wichtiger Gründe“ auszuschließen. Es genügt alst
jeder ins Gewicht fallende Grund, während vor der
ordentlichen Gerichten nur Rücksichten auf die öffent
liche Ordnung und Sittlichkeit zum Ausschluß dei
Oeffentlichkeit führen können. Das Kriegsamt kann in
Interesse der Landesverteidigung für einzelne Bezirk
den Ausschluß der Oeffentlichkeit allgemein anordnen
Der Vorsitzende kann jedoch in allen Fällen, in dener
die Oeffentlichkeit ausgeschlossen ist, einzelnen Per
sonen, z. B. den Vertretern der Presse, den Zutritt zu
Verhandlung gestatten.
Wie bei einem gerichtlichen Verfahren sind die
Entscheidungen der Ausschüsse in der Regel abhängil
nbeweis= von der Erbringung bestimmter Beweise. Dabei sin!
die Ausschüsse nicht an die Beweisangebote der Betei
ligten gebunden, sondern sie können jeden ihnen wichtil
scheinenden Beweis von Amts wegen erheben. Dazt
können sie sich, da die Anweisung über das Verfahrer