Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

Regel bilden. Vor der Erteilung des Abkehrscheine 
durch den Schlichtungsausschuß muß dem Arbeitgebe 
mindestens Kenntnis von der Beschwerde des Arbeit 
nehmers gegeben werden. 
Der Ausschuß kann gegen den Willen des Vor 
sitzenden durch einen Beschluß mit ½ Mehrheit die An 
beraumung einer mündlichen Verhandlung herbei 
führen. 
Trotz Anordnung der mündlichen Verhandlun 
kann eine Entscheidung auch beim Ausbleiben der zu 
Verhandlung Geladenen ergehen. 
5 antlichkelt Das Gerichtswesen unserer Tage steht durchweg 
bandlung auf dem Grundsatz der Oeffentlichkeit der Verhand 
lungen. Dieser Grundsatz ist bei den Verhandlunger 
der Ausschüsse des Hilfsdienstgesetzes durchbrochen; di 
Oeffentlichkeit bildet hier die Ausnahme. Vor deir 
Feststellungs= und Einberufungsausschüssen und vor 
der Zentralstelle sind die Verhandlungen schlechthir 
nicht öffentlich. Oeffentlich sind nur die Verhandlunger 
vor den Schlichtungsausschüssen, aber auch hier kann 
der Ausschuß beschließen, die Oeffentlichkeit weger 
„wichtiger Gründe“ auszuschließen. Es genügt alst 
jeder ins Gewicht fallende Grund, während vor der 
ordentlichen Gerichten nur Rücksichten auf die öffent 
liche Ordnung und Sittlichkeit zum Ausschluß dei 
Oeffentlichkeit führen können. Das Kriegsamt kann in 
Interesse der Landesverteidigung für einzelne Bezirk 
den Ausschluß der Oeffentlichkeit allgemein anordnen 
Der Vorsitzende kann jedoch in allen Fällen, in dener 
die Oeffentlichkeit ausgeschlossen ist, einzelnen Per 
sonen, z. B. den Vertretern der Presse, den Zutritt zu 
Verhandlung gestatten. 
Wie bei einem gerichtlichen Verfahren sind die 
Entscheidungen der Ausschüsse in der Regel abhängil 
nbeweis= von der Erbringung bestimmter Beweise. Dabei sin! 
die Ausschüsse nicht an die Beweisangebote der Betei 
ligten gebunden, sondern sie können jeden ihnen wichtil 
scheinenden Beweis von Amts wegen erheben. Dazt 
können sie sich, da die Anweisung über das Verfahrer
	        
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