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Beistände u. Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Ver-
Vertreter
Nieberschrift
scheldungen
fahrens eines Beistandes und, soweit nicht ihr persön-
liches Erscheinen angeordnet ist, eines mit schriftlicher
Vollmacht versehenen Vertreters bedienen. Als Bei-
stand und Vertreter kann jedermann auftreten, doch
wird man wenigstens für den Vertreter mit Rücksicht auf
§ 165 BGB. Geschäftsfähigkeit verlangen müssen. Bei-
stand und Vertreter können nur dann durch Beschluß
des Ausschusses zurückgewiesen werden, wenn sie das
Verfahren durch unsachliches Verhalten übermäßig er-
schweren. Dagegen können Personen, welche die Ver-
tretung geschäfts= oder gewerbsmäßig betreiben, z. B.
Arbeitersekretäre, aus diesem Grund (geschäftsmäßige
Vertretung) allein nicht zurückgewiesen werden; bei
anderen Verfahrensarten ist dies regelmäßig der Fall.
Die Aufnahme einer Niederschrift ist nicht vor-
geschrieben, kann aber vom Ausschuß in jedem Fall an-
geordnet werden.
Ueber Form und Inhalt der Entscheidungen be-
stimmt § 25 der Anweisung.
Die Entscheidungen sind in der Regel schriftlich
abzufassen. Sie erhalten eine Eingangsformel, in
welcher der Ausschuß sowie die Namen des Vorsitzenden
und der Beisitzer genannt werden. Der wichtigste Teil,
der allerdings von der Anweisung nicht besonders er-
wähnt ist, ist der Entscheidungssatz (Tenor), der Aus-
spruch des Ausschusses über die Erledigung der zu ent-
scheidenden Frage. Er wird meistens in einem einzigen
Satz bestehen, etwa des Inhalts: „N. N. wird der
Maschinenfabrik K. in YM. als Hilfsdienstpflichtiger
überwiesen“.
Außerdem enthält die Entscheidung eine kurze
Sachdarstellung und Begründung. Sie ähnelt also in
der Form stark einem richterlichen Urteil. Von der
Sachdarstellung und Begründung kann jedoch ab-
gesehen werden, wenn der Antragsteller oder der
Beschwerdeführer darauf verzichtet. «
Soweit Entscheidungen in der mündlichen Ver—
handlung nicht verkündet werden, wozu ein Zwang
nicht vorhanden ist, sind sie dem Antragsteller und nach