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dem Ermessen des Ausschusses auch anderen Beteiligten
zuzustellen.
Entscheidungen über Streitigkeiten nach § 9 Ab-
satz II HD#G. (Abkehrschein) bedürfen keiner schriftlichen
Abfassung. Sie sind aber, soweit sie auf mündliche
Verhandlung ergehen, im Termin ebenfalls zu ver-
künden. Der Antragsteller wie auch der Ausschuß
selost sind aber berechtigt, schriftliche Abfassung zu ver-
angen.
Die Absicht auch auf dem Gebiete der instanz-
mäßigen Entscheidungen Einheitlichkeit zu erzielen,
spiegelt sich in der Vorschrift, daß Entscheidungen von
serundsäthlicher Bedeutung dem Kriegsamte mitzuteilen
ind.
Die Anweisung enthält Vorschriften über Be-
schwerden, die wie erwähnt, in einigen Fällen zulässig
sind. Sie sind bei dem Ausschuß einzulegen, dessen
Entscheidung angefochten wird, also nicht bei der Stelle,
welche als Beschwerdeinstanz vom Gesetz bezeichnet ist.
Der Ausschuß ist berechtigt, der Beschwerde abzuhelfen,
d. h. ohne sie weiter zu geben im Sinne des Beschwerde-
führers seine frühere Entscheidung abzuändern. Er
kann zu diesem Zwecke weitere Ermittlungen anstellen.
Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende
Wirkung; der Vollzug der Entscheidung, gegen die sie
sich richtet, wird durch sie grundsätzlich nicht verzögert.
Für die Feststellungsausschüsse gilt der Grundsatz,
daß sie auf Veranlassung des Kriegsamts oder auf
schriftlichen Antrag eines Beteiligten tätig werden.
Beteiligt ist, wer an den vom Ausschuß zu treffenden
Feststellungen ein unmittelbares berechtigtes Interesse
hat. Für die übrigen Ausschüsse ist eine ähnliche Be-
stimmung nicht getroffen. Es ergibt sich aus der Natur
der Sache, daß die Einberufungsausschüsse in der Regel
von Amts wegen, die Schlichtungsausschüsse meist nur
auf Antrag tätig werden; eine Ausnahme von letzterer
Regel behandelt § 35 der Anweisung, der bereits oben
besprochen ist.
Grundsätzlich ist jeder Ausschuß in seinen Ent-
scheidungen von denen anderer Ausschüsse ebenso frei,
Beschwerde
Antrag-
stellung