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Die Heranziehung erfolgt in der Regel zunächst durch eine
Aufforderung zur freiwilligen Meldung, die das Kriegsamt oder
eine durch Vermittlung der Landeszentralbehörde zu bestim-
mende Stelle erläßt. Wird dieser Aufforderung nicht in aus-
reichendem Maße entsprochen, so wird der einzelne Hilfsdienst-
flichtige durch besondere schriftliche Aufforderung eines Aus-
chusses herangezogen, der in der Regel für jeden Beczirk einer
Ersatzkommission zu bilden ist und aus einem Offizier als Vor-
itzenden, einem höheren Beamten und je zwei Vertretern der
rbeitgeber und der Arbeitnehmer besteht. Bei Stimmengleich-
heit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Für die
Bestellung des Offiziers sowie der Vertreter der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer gilt § 5 Satz 2; den höheren Beamten
beruft die Landeszentralbehörde oder die von ihr zu bestim-
mende Behörde.
Jeder, dem die besondere schriftliche Aufforderung zu-
gegangen ist, hat bei einer der nach § 2 in Frage kommenden
Stellen Arbeit zu suchen. Soweit hierdurch eine Beschäftigung
binnen zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung nicht
herbeigeführt wird, findet die Ueberweisung zu einer Beschäf-
tigung durch den Ausschuß statt.
p. Ueber Beschwerden gegen die Ueberweisung entscheidet der
bei dem Stellvertretenden Generalkommando gebildete Ausschuß
4 Abs. 2). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
88.
Bei der Ueberweisung zur Beschäftigung ist auf das Lebens-
alter, die Familienverhältnisse, den Wohnort und die Gesundbeit
owie auf die bisherige Tätigkeit des Hilfsdienstpflichtigen nach
Möglichkeit Rücksicht zu nehmen; desgleichen ist zu prüfen, ob der
in Aussicht gestellte Arbeitslohn dem Beschäftigten und etwa
zu versorgenden Angehörigen ausreichenden Unterhalt er-
möglicht. 89
Niemand darf einen Hilfsdienstpflichtigen in Beschäftigung
nehmen, der bei einer der im § 2 bezeichneten Stellen beschäftigt
ist oder in den letzten zwei Wochen beschäftigt gewesen ist, sofern
der Hilfsdienstpflichtige nicht eine Bescheinigung seines letzten
rbeitgebers darüber beibringt, daß er die Beschäftigung mit
essen Zustimmung aufgegeben hat.
Weigert sich der Arbeitgeber, die von dem Kilsädzenstlich=
tigen beantragte Bescheinigung auszustellen, so steht diesem die
eschwerde an einen Ausschuß zu, der in der Regel für jeden
ezirk einer Ersatzkommission zu bilden ist und aus einem Be-
auftragten des Kriegsamts als Vorsitzenden sowie aus je drei
ertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besteht. Je
zwei dieser Vertreter sind ständig, die übrigen sind aus der
erufsgruppe zu entnehmen, welcher der beteiligte Hilfsdienst-
pflichtige angehört. Erkennt der Ausschuß nach Untersuchung