Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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Die Heranziehung erfolgt in der Regel zunächst durch eine 
Aufforderung zur freiwilligen Meldung, die das Kriegsamt oder 
eine durch Vermittlung der Landeszentralbehörde zu bestim- 
mende Stelle erläßt. Wird dieser Aufforderung nicht in aus- 
reichendem Maße entsprochen, so wird der einzelne Hilfsdienst- 
flichtige durch besondere schriftliche Aufforderung eines Aus- 
chusses herangezogen, der in der Regel für jeden Beczirk einer 
Ersatzkommission zu bilden ist und aus einem Offizier als Vor- 
itzenden, einem höheren Beamten und je zwei Vertretern der 
rbeitgeber und der Arbeitnehmer besteht. Bei Stimmengleich- 
heit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Für die 
Bestellung des Offiziers sowie der Vertreter der Arbeitgeber 
und der Arbeitnehmer gilt § 5 Satz 2; den höheren Beamten 
beruft die Landeszentralbehörde oder die von ihr zu bestim- 
mende Behörde. 
Jeder, dem die besondere schriftliche Aufforderung zu- 
gegangen ist, hat bei einer der nach § 2 in Frage kommenden 
Stellen Arbeit zu suchen. Soweit hierdurch eine Beschäftigung 
binnen zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung nicht 
herbeigeführt wird, findet die Ueberweisung zu einer Beschäf- 
tigung durch den Ausschuß statt. 
p. Ueber Beschwerden gegen die Ueberweisung entscheidet der 
bei dem Stellvertretenden Generalkommando gebildete Ausschuß 
4 Abs. 2). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
88. 
Bei der Ueberweisung zur Beschäftigung ist auf das Lebens- 
alter, die Familienverhältnisse, den Wohnort und die Gesundbeit 
owie auf die bisherige Tätigkeit des Hilfsdienstpflichtigen nach 
Möglichkeit Rücksicht zu nehmen; desgleichen ist zu prüfen, ob der 
in Aussicht gestellte Arbeitslohn dem Beschäftigten und etwa 
zu versorgenden Angehörigen ausreichenden Unterhalt er- 
möglicht. 89 
Niemand darf einen Hilfsdienstpflichtigen in Beschäftigung 
nehmen, der bei einer der im § 2 bezeichneten Stellen beschäftigt 
ist oder in den letzten zwei Wochen beschäftigt gewesen ist, sofern 
der Hilfsdienstpflichtige nicht eine Bescheinigung seines letzten 
rbeitgebers darüber beibringt, daß er die Beschäftigung mit 
essen Zustimmung aufgegeben hat. 
Weigert sich der Arbeitgeber, die von dem Kilsädzenstlich= 
tigen beantragte Bescheinigung auszustellen, so steht diesem die 
eschwerde an einen Ausschuß zu, der in der Regel für jeden 
ezirk einer Ersatzkommission zu bilden ist und aus einem Be- 
auftragten des Kriegsamts als Vorsitzenden sowie aus je drei 
ertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besteht. Je 
zwei dieser Vertreter sind ständig, die übrigen sind aus der 
erufsgruppe zu entnehmen, welcher der beteiligte Hilfsdienst- 
pflichtige angehört. Erkennt der Ausschuß nach Untersuchung
	        
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