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des Falles an, daß ein wichtiger Grund für das Ausscheiden
vorliegt, so stellt er eine Bescheinigung aus, die in ihrer Wirkung
die Bescheinigung des Arbeitgebers ersetzt.
Als wichtiger Grund soll insbesondere eine angemessene
Verbesserung der Arbeitsbedingungen im vaterländischen Hilfs-
dienst gelten.
8 10.
Die Anweisung für das Verfahren bei den im § 4 Abs. 2,
87 2 § 9 Abs. 2 bezeichneten Ausschüssen erläßt das
egsamt.
Für die Berufung der Vertreter der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer in die Ausschüsse (§§8 5, 6, § 7 Abs. 2, § 9 Abfs. 2)
durch das Kriegsamt sind orschlagslisten wirtschaftlicher Orga-
nisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einzubolen.
Soweit zur Wahrnehmung der Obliegenheiten der in § 9
Abs. 2 bezeichneten Ausschüsse bereits ähnliche Ausschüsse
(Kriegsausschüsse usw.) bestehen, können sie mit Zustimmung
des Kriegsamts an die Stelle jener Ausschüsse treten.
8 11.
In allen für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen Be-
trieben, für die Titel VII der Gewerbeordnung gilt und in
denen in der Regel mindestens fünfzig Arbeiter beschäftigt
werden, müssen ständige Arbeiterausschüsse bestehen.
Soweit für solche Betriebe ständige Arbeiterausschüsse nach
-. 134h der Gewerbeordnung oder nach den Berggesetzen nicht
estehen, sind sie zu errichten. Die Mitglieder dieser Arbeiter-
ausschüsse werden von den volljährigen Arbeitern des Betriebs
oder der Betriebsabteilung aus ihrer Mitte in unmittelbarer
und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
gewählt. Das Nähere bestimmt die Landeszentralbehörde.
Nach denselben Grundsätzen und mit den gleichen Befug-
nissen sind in Betrieben der im Abs. 1 bezeichneten Art mit mehr
als fünfzig nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte ver-
sicherungspeh tigen lngestellten besondere Ausschüsse (An-
gestelltenausschüsse) für diese Angestellten zu errichten.
12.
Dem Arbeiterausschusse liegt ob, das gute Einvernehmen
innerhalb der Arbeiterschaft des Betriebs und zwischen der
Arbeiterschaft und dem Arbeitgeber zu fördern. Er hat An-
träge, Wünsche und Beschwerden der Arbeiterschaft, die sich auf
die Betriebseinrichtungen, die Lohn= und sonstigen Arbeitsver-
hältnisse des Betriebs und seiner Wohlfahrtseinrichtungen be-
zielen, zur Kenntnis des Unternehmers zu bringen und sich
arüber zu äußern. · ·
Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder
des Arbeiterausschusses muß eine Sitzung anberaumt und der
beantragte Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt
werden.