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diensttätigkeit vorangegangenen zwölf Monaten mindestens sechs-
undzwanzig Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs
Wochen gewerblich beschäftigt war, gilt, sofern er nicht als
Betriebsbeamter beschäftigt wird, für die Unfalzutschädiung
als Facharbeiter im Sinne des § 923 Abs. 3 der Reichsversiche-
rungsordnung, auch wenn er nicht als solcher tätig ist.
8 12.
Werden dem Berechtigten Gebührnisse auf Grund des § 35
des Offizierpensionsgesetzes oder der §§ 19 ff. des Militärhinter-
bliebenengesetzes gewährt, so sind sie auf die Unfallrente, die
auf dieselbe Zeit entfällt und aus dem gleichen Grunde ge-
währt wird, anzurechnen. In gleicher Weise sind die Gebühr-
nisse des Verletzten auf die Angehörigenrente (8 598 der Reichs-
versicherungsordnung) anzurechnen.
§ 13.
Die Uebernahme einer Beschäftigung im vaterländischen
Hilfsdient sowie der dabei erzielte Lohn dürfen in einem Un-
allentschädigungsverfahren bei der Feststellung, ob und in
welchem Maße der Verletzte durch den Unfall in seiner Er-
werbsfähigkeit geschädigt ist, nicht verwertet werden.
IV. Invaliden= und Hinterbliebenenver-
sicherung.
8 14.
Wer eine die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung
begründende Beschäftigung vor seinem Eintritt in den vater-
ländischen Hilfsdienst nicht ausgeübt hat und auch nach dessen
Beendigung voraussichtlich nicht ausüben wird, unterliegt wegen
einer im vaterländischen Hilfsdienst übernommenen, an sich ver-
sicherungspflichtigen Beschäftigung der Versicherungspflicht nur
ann, wenn er binnen zwei Monaten nach der Verkündung
dieser Verordnung oder, sofern das Beschäftigun Hperhältnis
später beginnt, nach diesem Zeitpunkt von dem Arbeitgeber die
Leistung von Beiträgen verlangt. Geschieht dies, so hat der
Arbeitgeber hierüber dem Beschäftigten auf Wunsch eine Be-
cheinigung auszustellen.
Werden jedoch ohne eine Erklärung im Sinne des Abs. 1
Satz 1 für die Dauer der an sich versicherungspflichtigen Be-
schäftigung Beiträge entrichtet, so dürfen die Leistungen der
Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung nicht deshalb ab-
gelehnt werden, weil die Beiträge zu Unrecht entrichtet seien.
§ 15.
Voorbehaltlich des § 14 Abs. 1 begründet eine Beschäftigung
im Ausland auch dann, wenn ⅜! 1330 der Reichsversicherungs-
ordnung nicht zutrifft die Versicherung. Buständig ist die Ver-
sicherungsanstalt, deren Bezirk dem Beschäftigungsort am