Bekanntmachung,
betreffend Bestimmungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes
über den vaterländischen Hilfsdienst.
Vom 1. März 1917. (Reichs-Gesetzbl. S. 202.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 19 des Gesetzes über
den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 1333) mit Zustimmung des vom Reichstag ge-
wählten Ausschusses folgende Verordnung erlassen:
§ 1.
Zum Zwecke der Heranziehung zum vaterländischen Hilfs-
dienst haben die Ortsbehörden eine Nachweisung zu liefern, in
ie alle in der Zeit nach dem 30. Juni 1857 und vor dem
I. Jan. 1870 geborenen, nicht mehr landsturmpflichtigen männlichen
deutschen aufzunehmen sind, soweit sie nicht unter die im E 5
ieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmebestimmungen fallen.
Die Nachweisung ist in Form einer Sammlung von Karten,
für die das anliegende Muster maßgebend ist, anzulegen und
bis zum 31. März 1917 dem zuständigen Einberufungsausschusse
§ 7 Abs. 2 des Gesetzes) zur Verfügung zu stellen. Bestehen
ce den Bezirk einer Ortsbehörde mehrere Einberufungsaus-
schüsse, so regelt die Kriegsamtsstelle die Zuständigkeit.
2.
n Die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen haben sich auf
öffentliche Aufforderung der Ortsbehörde zu der in der Auf-
orderung bestimmten Zeit bei der darin angegebenen Stelle
persönlich zu melden und die für die Ausfüllung der Melde-
klarten (§ 1 Abs. 2) erforderlichen Angaben zu machen.
sol Die Meldung hat am Wohnort des Meldepflichtigen zu er-
gen.
83.
Von der persönlichen Meldung ist befreit, wer sich bis zu
dem in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkt bei der darin
angegebenen Stelle schriftlich unter ordnungsmäßiger Aus-
füllung der vorgeschriebenen Karte meldet. Für diese Karte
ist ebenfalls das anliegende Muster maßgebend.
In der Aufforderung ist bekanntzugeben, wo die Melde-
bflichtigen die Meldekarten erhalten.
84.
Genügen die Angaben in der schriftlichen Meldung nicht
oder bestehen Bedenken gegen ihre Richtigkeit, so hat der Melde-
pflichtige sie zu ergänzen oder aufzuklären. Die Ortsbehörde
denn ihn zu diesem Zwecke vorladen und sein Erscheinen nach
en landesrechtlichen Vorschriften erzwingen.