Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 2. Teil. (2)

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Die Portofreiheit ist ferner nur eingeräumt für Angelegen- 
heiten der Arbeitsvermittlung. Dabei ist es aber gleichgültig, 
ob es sich um die Arbeitsvermittlung von Hilfsdienstpflichtigen 
handelt oder von anderen Personen, wenn diese nur im Hilfs- 
dienst beschäftigt werden sollen. 
Die Portofreheit besteht endlich nur im Rahmen der gesetz- 
lichen Bestimmungen. Sie gilt deshalb nicht für den sog. reinen 
Ortsverkehr. Sie kann auch nur dann in Anfpruch genommen 
werden, wenn die Sendung als „Heeressache“ bezeichnet und mit 
dem Stempelaufdruck oder mit der Aufschrift „Hilfsdienstmelde- 
stelle“ versehen ist. 
So sind also z. B. portofrei die Sendungen, mit denen die 
Gemeindebehörden die bei ihnen einlaufenden Stellengesuche und 
Stellenangebote nach § 16 der Bekanntmachung vom 6. März 
1917 an ein Arbeitsamt oder das Hauptarbeitsamt abgeben, des 
weiteren die Sendungen, mit denen die als Hilfsdienstmelde- 
stellen zugelassenen nichtgewerbsmäßigen Stellen= und Arbeits- 
nachweise die Stellengesuche oder Stellenangebote nach § 18 der 
Bekanntmachung an das nicht am gleichen Orte befindliche 
Hauptarbeitsamt weiter leiten, schließlich die Sendungen, mit 
denen die gemeindlichen Arbeitsämter nach Abschn. II Ziff. 2 
der Min Bek. vom 17. Dezember 1916 (MA l. S. 271) die 
Stellengesuche und Stellenangebote an das Hauptarbeitsamt des 
Regierungsbezirks befördern oder den nicht am Postort befind- 
lichen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Mitteilungen nach 
Beil. 3, 4 oder 6 dieser Bekanntmachung machen. 
III. 
Feststellungs-Einberufungs= und 
Schlichtungsverfahren, Arbeiteraus- 
schüsse. 
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Erlah des Kriegsamts, 
betr. Portofrei der Hilfsdienstbehörden. 
Vom 1. Febr. 1917.!) Amtl. Mitteil. u. Nachr. d. Kriegsamts Nr. . 
Nach dem Portofreiheitsgesetz vom 5. Juni 1869 (Bundes- 
setzb9l. S. 141) in Verbindung mit dem Regulativ über die 
Ponkofreiheiten vom 15. Dezember 1869 genießen die in den §#§ 5, 
–.. 
1) Die bezeichneten Bestimmungen des Portofreiheitsgesetzes 
und des Regulativs über Portofreiheiten finden sowohl im 
deutschen Wechselverkehr als auch im innerbayerischen Verkehr 
Anwendung (Ges. u. VBl. 1907 S. 1082 § 1 und S. 1085/86 
Abschn. 1 Buchst. A u. 5). Bayerische Beilage zu Nr. 8 der 
Kriegsamtsmitteilungen Nr. 3.
	        
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