Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 2. Teil. (2)

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estelltenzahl schlechthin zugrunde zu legen; vielmehr sind hierfür 
die esamten Betriebsverhältnisse des Unternehmens während 
der letzten Monate, insbesondere seit der Zeit des Inkrafttretens 
des Hilfsdienstgesetzes in Betracht zu ziehen. Auf die Friedens- 
arbeiter= oder Angestelltenzahl des Betriebes ist nicht zurück- 
zugreifen. 
IV 
Sozialversicherung. 
25. 
Entschließung 
des K. Staatsministeriums des Innern betr. die Befreiung 
Hilfsdienstpflichtiger von der Krankenversicherung. 
Vom 19. Februar 1917. K. B. Staatsanzeiger Nr. 43. 
Nach § 173 der Reichsversicherungsordnung wird auf seinen 
Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreit, wer auf die 
Dauer nur zu einem geringen Teile arbeitsfähig ist. Bei der 
Beratung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst ist 
im Reichstage mehrfach der Besorgnis Ausdruck gegeben wor- 
den, diese Vorschrift könnte mißbräuchlich zum Nachteil der 
Hilfsdienstpflichtigen angewendet werden. Viele von iiren., 
namentlich ältere und bisher nicht gegen Entgelt beschäftigte 
Personen, seien bis zu einem gewissen Grade in ihrer Arbeits- 
fähigkeit beschränkt. Auf diese könne leicht ein Arbeitgeber, um 
sich von den Versicherungsbeiträgen zu entlasten, einen Druck 
ausüben, daß sie den Befreiungsantrag stellen. 
Es besteht deshalb Anlaß, darauf hinzuweisen, daß nach 
§ 173 der bloße Antrag des Beschäftigten noch nicht zur Be- 
freiung von der Versicherungspflicht genügt. Der Kassenvor- 
stand kann vielmehr die Befreiung nur dann aussprechen, wenn 
einwandfrei festgestellt ist, daß der Antragsteller tatsächlich nur 
zu einem geringen Teile arbeitsfähig und daß dieser Zustand 
auernd ist. Auch gilt die Befreiung nur, wenn und solange der 
worlänfin unterstützungsnfluhtige rrmenverband damit einver- 
anden ist. 
Die Versicherungsämter haben den Kassenvorständen nahe- 
zulegen, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen jeweils 
genau zu prüfen und selbst die ordnungsmäßige Behandlung 
erartiger Anträge zu überwachen. Ebenso haben die Distrikts- 
verwaltungsbehörden die Armenräte darüber zu belehren, daß 
sie aus Rücksicht auf die Beteiligten und zur Entlastung des 
Armenverbandes das Einverständnis mit der Befreiung von der 
Versicherung nur nach sorgfältiger Würdigung der einschlägigen 
Verhältnisse geben und überall da versagen, wo der Verdacht 
eines Mißbrauchs besteht.
	        
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