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4. Die Ausführungsbehörden (§ 1) können, um die von den
Unternehmern eingereichten Nachweise (§ 10 Abs. 2 Nr. 5 der
bezeichneten Verordnung) zu prüfen, durch Beamte die Ge-
schäftsbücher und Listen einsehen, aus denen die Beschäftigung
der Hilfsdienstleistenden und die von den Betriebsbeamten ver-
dienten Bezüge hervorgehen. Die Unternehmer sind verpflich-
tet, den Beamten die Bücher und Listen an Ort und Stelle zur
Einsicht vorzulegen. Die Ausführungsbehörden können sie zur
Erfüllung dieser Pflicht durch Geldstrafen bis zu dreihundert
Mark anhalten. ·
Bei Pflichtversäumnis eines Unternehmers gilt § 887 Satz 1
der Reichsversicherungsordnung entsprechend.
Auf Beschwerden entscheidet das Oberversicherungsamt (Be-
schlußkammer) endgültig.
5. Die nach der Reichsversicherungsordnung den Genossen-
schaftsvorständen zustehende Besugnsc zur Verhängung von
Geldstrafen gegen Unternehmer und ihnen Gleichgestellte gilt für
die Ausführungsbehörden (§ 1) entsprechend. Auf Beschwerden
gegen Straffestsetzungen entscheidet das Oberversicherungsamt
(Beschlußkammer) endgültig.
6. Die von den Ausführungsbehörden (§ 1) verhängten
Geldstrafen fließen in die Reichskasse.
U. Das Oberversicherungsamt Groß-Berlin ist im Rechts-
mittelverfahren auch dann ausschließlich zuständig, wenn es sich
nicht um Berufungen oder Beschwerden handelt (8 10 Abs. 2
Nr. 9 der bezeichneten Verordnung).
8. Im übrigen können — unbeschadet der Befugnis des
Reichskanzlers — die Ausführungsbehörden (§ 1) weitere Be-
stimmungen zur Durchführung der Unfallversicherung (8 10
Abs. 2 Nr. 2, § 19 der bezeichneten Verordnung) erlassen.
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Bekanntmachung
des Reichskanzlers über die Invaliden= und Hinterbliebenen-
verficherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten.
Vom 4. Juni 1917. Rl. S. 472.
Auf Grund des § 19 der Verordnung über Versicherung der
im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten vom 24. Februar
1917 (RGl. S. 171) bestimme ich folgendes:
2 In den Fällen des § 15 Satz 1 der Verordnung vom
24. Februar 1917 ist Ursprungsanstalt im Sinne des § 1418
Satz 3 der Reichsversicherungsordnung die nach § 15 Satz 2 der
Verordnung zuständige Versicherungsanstalt.
7*2. Im Beschlußverfahren ist das Versicherungsamt oder
Oberversicherungsamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Ver-
sicherungsanstalt ihren Sitz hat.
1) 1. Teil S. 88.