Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 2. Teil. (2)

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Bekanntmachung 
des Reichskanzlers über An estelltenverficherung der im vater- 
ländischen Hilfsdienst Beschäftigten. 
Vom 25. Mai 1917. Rl. S. 435. 
Auf Grund des § 19 der Verordnung über Versicherung der 
im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten vom 24. Februar 
1917 (RuBl. S. 171)) bestimme ich folgendes: 
§ 1. Für Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst, die in 
den von deutschen Truppen besetzten ausländischen Gebieten aus- 
geführt werden, bestimmen die Generalgouverneure oder der 
Generalquartiermeister oder die von ihnen beauftragten Stellen 
für ihren Geschäftsbereich, wer 
1. nach § 2 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte 
den Wert der Sachbezüge festzusetzen, 
2. nach § 54 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte 
die Bescheinigungen für Krankheitszeiten auszustellen 
hat. Dem Direktorium der Reichspersicherungennstalt für An- 
gestellte wird mitgeteilt, wem die Erledigung dieser Aufgaben 
übertragen ist. 
& 2. Als Ausgabestellen für die Aufnahme= und Versiche- 
rungskarten (§ 194 des Versicherungsgesetzes für Angestellte) 
werden für das besetzte Gebiet 
1. in Belgien die Ausgabestelle der Angestelltenversicherung 
in Aachen (Neues Rathaus), 
2. in Frankreich die Ausgabestelle der Angestelltenversiche- 
rung (I. Polizeirevier) in Metz, 
3. in Rußland die Ausgabestelle der Angestelltenversicherung 
in Posen (Sapiehaplatz 9/7), 
4. in Rumänien die Ausgabestelle der Angestelltenversiche- 
rung in Berlin (Klosterstraße 65) 
bestimmt. 
Anträge auf Ausstellung und Erneuerung von Versiche- 
rungskarten sind aus den betreffenden besetzten Gebieten an 
diese Ausgabestellen unmittelbar zu richten. Es steht den An- 
tragstellern in Zweifelsfällen frei, mit dem Direktorium der 
Reichsversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin-Wilmers- 
dorf (Hohenzollerndamm 193/195) ins Benehmen zu treten. 
§ 3. Für die Abführung der Beiträge zur Angestelltenver- 
sicherung wird, soweit der übliche Postscheckverkehr (Bekannt- 
machung des Direktoriums der Reichsversicherungsanstalt für 
Angestellte, betreffend die Beitragsentrichtung für die Angestell- 
tenversicherung vom 24. Mai 1912, Amtliche Nachrichten der 
Reichsversicherungsanstalt für Angestellte 1913 S. 46) nicht mög- 
lich ist, folgendes bestimmt: 
4) 1. Teil S. 88.
	        
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