Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 2. Teil. (2)

— 58 — 
V. 
Anhang. 
31. 
Erlaß des Reichskanzlers 
betr. Femilienunterstützung der vom Heeresdienst zurückgestellten 
ehrpflichtigen. 
Vom 9. Jan. 1917. Amtl. Mitteil. u. Nachr. d. Kriegsamts Nr. 9. 
Wiederholt haben Heerespflichtige, die zur Arbeit in be- 
stimmten Betrieben entlassen werden sollten, deren Uebernahme 
abgelehnt, weil der ihnen in Aussicht gestellte Lohn weniger be- 
tragen haben würde, als ihre Löhnung nebst freier Verpflegung 
und Kleidung zusammen mit den ihren Familien gewährten 
Unterstützungen. Es ist daher in Anregung gebracht worden, 
in Fällen, in denen dies tatsächlich zutrifft, die Familienunter- 
stützung für die Dauer dieses Zustandes weiter zu gewähren. 
Eine dementsprechende Regelung würde unzweifelhaft über 
den Rahmen des Gesetzes, betreffend die Familienunterstützun- 
gen, hinausgehen. Denn es würden Familien eine solche Unter- 
stützung erhalten, bei denen die gesetzliche Voraussetzung, daß 
der in Frage kommende Angehörige dem Heere angehört, nicht 
zutrifft. Wenn von diesem Grundsatz auch bereits bei den Fa- 
milien der im Feindesland zurückgehaltenen Personen abgewichen 
ist, so erscheint es doch, schon zur Vermeidung von Berufungen, 
nicht angebracht, hierin noch weiterzugehen. 
Der erwähnten Anregung wird daher auch keine weitere 
Folge zu geben sein. Da andererseits aber auf die Heranziehung 
aller nur irgend verfügbaren Arbeitskräfte für die Industrie der 
größte Wert gelegt werden muß, werden die nicht unberechtigten 
edenken der Heerespflichtigen gegen die Uebernahme von Arbeit 
in der Industrie auf andere Weise beseitigt werden müssen. 
Dies soll in der Weise geschehen, daß den Familien bezw. 
sonstigen Angehörigen der zur Arbeitsleistung entlassenen 
Heerespflichtigen, soweit sie bisher Familienunterstützung er- 
halten haben, im Wege der Kriegswohlfahrtspflege Unterstützung 
gewährt wird, und zwar in einer Höhe, die dem Unterschie 
zwischen den militärischen Bezügen und den bisher gewährten 
Familienunterstützungen einerseits und dem Arbeitsverdienst 
andererseits entspricht. 
Die Berechnung wird sich folgendermaßen stellen: 
Auf der einen Seite kommen als militärische Bezüge 
Löhnung, freie Verpflegung und Kleidung in Frage. Die 
Löhnung ist je nach ihrem tatsächlichen Betrag einzusetzen. Ver- 
pflegung und Kleidung mit einem Betrage von 1.50 4 für den 
Tag, mithin halbmonatlich mit 22.50AX. Dazu tritt die Familien- 
umerstücung in der bisher gewährten Höhe einschließlich der 
von den Lieferungsverbänden gewährten Zuschüsse. Der Summe
	        
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