Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 2. Teil. (2)

IV. Hinsichtlich des Abkehrscheins für die hilfsdienst- 
pflichtigen landwirtschaftlichen Dienstboten und Arbeiter 
verbleibt es bei den Vorschriften des Hilfsdienstgesetzes und den 
hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen. 
V. Die Anordnungen in Ziffer I, II und III treten mit ihrer 
Veröffentlichung im „Bayerischen Staatsanzeiger“ in Kraft. 
Mit der Veröffentlichung im „Bayerischen Staatsanzeiger“ 
tritt die Bekanntmachung des Kriegsministeriums vom 9. Febr. 
1916, betreffend Sicherung der Ernährung von Heer und Volk 
im Kriege, außer Kraft. 
VI. Wer den vorstehenden Anordnungen in Ziffer I, II Abs. 1 
und III zuwiderhandelt, wird, wenn nicht die Gesetze eine 
schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahr, 
beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geld- 
strafe bis zu 1500 J¼ bestraft. 
Die gleiche Strafe verwirkt, wer zur Uebertretung der An- 
ordnungen in Ziffer I, II Abs. 1 und III auffordert oder anreizt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.