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schen Directorium abgefaßt und sodann derselben zuerst vorgelesen
Bei abweichender Ansicht über die Punctation ward durch schrift-
liche Verhandlung eine Ausgleichung mit der Ritterschaft versucht.
Gelang sie nicht, so mußte die Absonderung in der Schrift bemerkt
werden. Etwaige auch gegen die nun abgefaßte Schrift selbst von
der Ritterschaft gemachte Erinnerungen wurden wiederum den
Städten mitgetheilt, und wofern diese nicht damit einverstanden
waren, wurde darüber bis zu erfolgter Vereinigung unterhandelt.
Außerdem mußte die Abweichung beider Corporationen in der
Schrift selbst bemerklich gemacht werden.
Ebenso wie die Präliminarschrift, ward auch die Bewilligungs-
schrift vorbereitet. Die Oberlausitzischen Stände beriethen über
ihre Bewilligung besonders und dieselbe wurde sodann der Be-
willigungsschrift beigefügt, wie diesen Ständen denn überhaupt
nöthigenfalls die Abhaltung von Vorberathungen in abgesonderten
Sitzungen nachgelassen war.
Den vorsitzenden Städten stand es frei, bei wichtigeren Ver-
anlassungen dem Engeren Ausschusse der Ritterschaft auch münd-
liche Mittheilungen zu machen. Sie wurden solchenfalls, auf ge-
schehene Anmeldung, von einem königlichen Hoffourier eingeführt.
Außerdem erfolgten die Verhandlungen beider Corporationen schrift-
lich durch Auszüge aus dem Protocoll des Engeren Ausschusses
der Ritterschaft, als Organs dieser gesammten Corporation, und
dem städtischen, welches das Directorium der Städte führte. Ebenso
ward auch in dem Weiteren Ausschusse durch den Director
und Condirector und bei der allgemeinen Ritterschaft in jedem Kreise
durch dessen Director oder Condirector ein Protocoll aufgesetzt.
Eine besondere Gattung von Schriften machten die Be-
schwerde= und Intercessions-Schriften aus. Die von den
Mitgliedern der Ritterschaft angebrachten Beschwerden und Ver-
wendungen wurden von den Directorien in der allgemeinen Ritter-
schaft, von Einem Kreis-Director gesammelt, die der Städte deren
Directorium zugestellt; hierauf von den Directorien vorgetragen,