Volltext : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

94  4.  Bollzugsvorfcrijten.

Trifft  Beine  Diefer  Voraugfegungen  zu,  jo  it  die  Bezirfspermwaltungdbehörde
  der  lebten  Niederlaffung  und  bei  Mangel  einer  foldhen  des  Ichten
Aufenthalt3  der  Eltern  oder  de3  Teßtlebenden  Elternteil3  des  Antrag.
jteller8  zuftändig.  Zt  audy  Hiernady  eine  Buftändigfeit  nicht  beariindet,
fo  beftimmt  da3  Staat3minifterium  des  Innern  die  zuftändige  Behörde.
In  München  ift  der  Stadtrat  zuftändig.  Das  Gefud)  muß  alle  Mırgaben
enthalten,  die  in  bie  Entlaffungsurfunde  (Anlage  3  oder  4)  einzutragen
find.  Ausdrüdlich  ift  anzugeben,  ob  fi)  die  Entlaffung  auf  die  Ehefrau
und  die  Rinder  erjtreden  foll.

Weift  der  Gejudjiteller  nad,  daß  er  und  die  Angehörigen,  die  mit
ihm  entlajjen  werben  follen,  die  Staatsangehörigfeit  in  einem  anderen
Bundezjtaate  befißen  und  fid)  gemäß  $S  20  des  Gefehe3  vorbehalten,
jo  haben  weitere  Ermittlungen  zu  unterbleiben.

31.

Die  Entlafjung  aus  dem  bayerifhen  Staat3verbande  jteht  der
Bezirlsverwaltungsbehörde  zu,  die  nad)  Nr.  30  zur  Entgegennahme  des
Entlajjungsgejudhs  zuftändig  ift.

Anm.:  Wehrpflichtige  sind  nach  der  Kais.  Verordnung  vom
3.  Aug.  1914  (ROGBl.  S.  323)  bis  auf  weiteres  nicht  aus  der  Staatsangehörigkeit
  zu  entlassen.)

3u  8  19.  32.

Der  VBormund  und  der  Beiltand  Haben  die  Beitallung  nachjzumeijeıt.
Sn  den  Fällen,  in  denen  die  Genehmigung  bes  VBormundfchaftsgerichts
erforderlich  ift,  Haben  die  gefeßlichen  Vertreter  ihre  Unterfchrift  vor  einer
öffentlichen  Behörde  niederzufchreiben  oder  amtlich  beglaubigen  zu  Lafien.

38.

Bedarf  der  Antrag  auf  Entlafjung  einer  Perfon  unter  :elterlicher
Gewalt  oder  VBormundfhaft  der  Genehmigung  de3  deutfhen  VBormund-Thaftsgericht3,
  fo  Hat  die  Bezirfsverivaltungsbehörde  die  abgejfchloffernen
Verhandlungen  an  ba3  nad)  den  88  36,  43  de3  Gefebes  über  die  Attge-Vegenheiten
  der  freiwilligen  Gericht3barkfeit  (NGBL.  1898  ©.  Tr  ff.)  zu>
ftändige  deutfhe  Bormundfchaftsgeriht  zur  Beichlußfalfung  über  Die
Erteilung  der  Genehmigung  zu  leiten.  St  nad)  &  36  Wbf.  I  oder  II
Sat  1,  8  43  fein  deutjches®  Bornundfchaftsgericht  zuftändig,  fo  Hat  Die
Bezirt3perwaltungsbehörde  die  Alten  dem  Staat3minifterium  der  Auftiz
zur  Beftimmung  de3  zuftändigen  Bormundjcdhaftsgeriht3  vorzulegen.

Bor  der  Berbeijcheidung  des  Gefuchh3  hat  die  Bezirksverwaltunggbehörde
  bei  dem  Staatdantmwalt  anzufragen,  ob  er  von  dent  NRechtämittel
der  Belchwerde  gegen  die  Enticheidung  des  VBormundicdhaftsgericht3  Gehraud)
  madt.

3u  8  20.  34.

Wird  die  Entlaffung  ohne  Vorbehalt  der  Staat3angehörigfeit  in
einem  anderen  Bundezitaat  beantragt,  fo.  hat  die  Bezirf3periwaltungdbehörde
  zu  erheben,  ob  der  Entlaffung  feine  Bedenken  vom  Standpunfte
ber  Polizei  oder  Strafrechtspflege,  aus  Gründen  der  Wehrpflicht  (einschließlich
  der  Militärpflicht  und  der  aktiven  Dienstpflicht)  oder

*,  Siehe  Fußnote  zu  $S2  und  Anm.  8  zu  827  RNStS.,  oben  ©.  73.