Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Dieses  ist  zur  Nachachtung  der  koͤniglichen
administrativen  und  Justtzstellen  durch  das
Regierungsblatt  bekannr  zu  machen.  München
  ben  10.  Hornung  18o7.

Auf  kniglichen  besondern  allerhochsten  Befehl.
Freoherr  von  Montgelas.
«  von  Flad.

 

(Die  Organisation  der  Verwaltung  des  Stiftungs-Vermögens
  in  Augsburg  betreffend.)
Wir  Marimilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Batiern.
Wir  haben  über  die  Verwaltung  der  Justiz=

  der  Polizey=  und  des  Kommunal-Vermögens

  der  Stadt  Augsburg  unterm  2.
Dezember  1806,  und  unterm  12.  Jänner#
1807  die  organischen  Veslimmungen  erlassen,
  und  ertheilen  nunmehr  über  die  Verwaltung
  des  dortigen  Stiftunge-Vermögene
  die  vorbehaltenen  Beschlüsse,
wie  folgt:

I.  Das  Stiftungs-Vermögen  der.  Stadt
Augsburg,  welches  durch  die  im  vdrigen
Jahre  dort  bestandene  Organisations-Kommission
  in  seinem  ganzen  bedeutenden  Umfange
  zu  Unserm  allerhöchsten  Wohlgefallen
erhoben  worden  ist,  theilt  sich  nach  der
Anwendvung  des  II.  und  V.  Artibels  der  über
die  Verwaltung  des  Stiftungs-Vermögens
unterm  29.  Dezember  1866  erlassenen  organischen
  Gesete

1.  in  das  Vermögen:
a.  des  Fatholischen,  und
b.  des  evangelischen  Kultus;

 

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2.  in  das  Vermoͤgen?

a.  der  katholischen,  und

b.  der  evangelischen  Erziehungsund
  Unterrichts-Anstalten;  und

3.  in  das  Vermögen:

a.  der  paritätischen,

b.  der  katholischen,  und

c.  der  ebangelischen  Wohlthütigkeits-Anstalten.
  #

II.  Dieses  gesammte  Stistungs-Vermgen
  bleibt,  in  Folge  der  im  V.  UArtikel  der
allegirten  organischen  Geseße  enthaltenen
Versicherung,  Unsrer  Stade  Augsburg
  gewidmet.

III.  Die  Quellen  des  bezeichneten  Seiftungs
  Vermögens  werden,  zur  Erreichung
der  im  VI.  Artikel  der  organischen  Gesetze
angeführten  Zwecke,  nach  der  im  ersten  Artikel
  dieses  Rescripts  enthaltenen  siebenfachen
  Unter-Abtheilung  kon  solidlrt.

IV.  Von  dleser  Konsolidirung  bleibt  das
Vermögen  jener  Privat=  und  Familien-Stiftungen
  ausgenommen,  welches
  nach  den  Stiftungs-Urkunden  keinem
objektiven,  allgemeinen,  oder  besondern
Stiftungazwecke,  sondern  der  fubjektivben
  Bestimmung  eines  reinen  Fasmilien-Zweckes
  gewidmet  ist.

V.  Für  die  unmittelbare  Ver  waltung
des  konsolidirten  Stiftungsvermögens  wird,
in  Erwägung  des  quantitativon  Verhältnisses
  der  aus  dem  Grundvermögen  sich  ergebenden
  Jahres  =  Rente,  folgende  Perso:
nal-Bestellung  als  nothwendig  und
binreichend  angeordner.