327
Dieses ist zur Nachachtung der koͤniglichen
administrativen und Justtzstellen durch das
Regierungsblatt bekannr zu machen. München
ben 10. Hornung 18o7.
Auf kniglichen besondern allerhochsten Befehl.
Freoherr von Montgelas.
« von Flad.
(Die Organisation der Verwaltung des Stiftungs-Vermögens
in Augsburg betreffend.)
Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Batiern.
Wir haben über die Verwaltung der Justiz=
der Polizey= und des Kommunal-Vermögens
der Stadt Augsburg unterm 2.
Dezember 1806, und unterm 12. Jänner#
1807 die organischen Veslimmungen erlassen,
und ertheilen nunmehr über die Verwaltung
des dortigen Stiftunge-Vermögene
die vorbehaltenen Beschlüsse,
wie folgt:
I. Das Stiftungs-Vermögen der. Stadt
Augsburg, welches durch die im vdrigen
Jahre dort bestandene Organisations-Kommission
in seinem ganzen bedeutenden Umfange
zu Unserm allerhöchsten Wohlgefallen
erhoben worden ist, theilt sich nach der
Anwendvung des II. und V. Artibels der über
die Verwaltung des Stiftungs-Vermögens
unterm 29. Dezember 1866 erlassenen organischen
Gesete
1. in das Vermögen:
a. des Fatholischen, und
b. des evangelischen Kultus;
ao8
2. in das Vermoͤgen?
a. der katholischen, und
b. der evangelischen Erziehungsund
Unterrichts-Anstalten; und
3. in das Vermögen:
a. der paritätischen,
b. der katholischen, und
c. der ebangelischen Wohlthütigkeits-Anstalten.
#
II. Dieses gesammte Stistungs-Vermgen
bleibt, in Folge der im V. UArtikel der
allegirten organischen Geseße enthaltenen
Versicherung, Unsrer Stade Augsburg
gewidmet.
III. Die Quellen des bezeichneten Seiftungs
Vermögens werden, zur Erreichung
der im VI. Artikel der organischen Gesetze
angeführten Zwecke, nach der im ersten Artikel
dieses Rescripts enthaltenen siebenfachen
Unter-Abtheilung kon solidlrt.
IV. Von dleser Konsolidirung bleibt das
Vermögen jener Privat= und Familien-Stiftungen
ausgenommen, welches
nach den Stiftungs-Urkunden keinem
objektiven, allgemeinen, oder besondern
Stiftungazwecke, sondern der fubjektivben
Bestimmung eines reinen Fasmilien-Zweckes
gewidmet ist.
V. Für die unmittelbare Ver waltung
des konsolidirten Stiftungsvermögens wird,
in Erwägung des quantitativon Verhältnisses
der aus dem Grundvermögen sich ergebenden
Jahres = Rente, folgende Perso:
nal-Bestellung als nothwendig und
binreichend angeordner.