Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

IM 5. Anhang. 
Heimatjtaates denjelben Duck) Beichluß feiner Staatdangehörigfeit ver- 
lujtig erflären, wenn er einer ausdrüdlichen Aufforderung zum Austritte 
binnen der darin bejtimmten Frijt feine Yolge leijtet. 
3 23. Wenn ein (Norddeuticher) Deutjicher mit Erlaubnis feiner 
Regierung bei einer fremden Macht dient, fo verbleibt ihm feine Staat3- 
angehörigkeit. 
8 24. Die Erteilung von Aufnahmesüirkunden und in den Yällen 
de3 S 15 Abi. 1 von Entlaffung3-Urkunden erfolgt Eoitenfrei. 
Für ’die Erteilung von Entlaffung3-Urfunden in anderen ala den 
im $ 15 Ubf. 1 bezeichneten Fällen darf an Stempelabgaben und Ylı3-» 
fertigungsgebühren zufammen nicht mehr als höcdhften? Ein Taler er= 
hoben werden. 
8 25. Für die beim Erlajje diefe8 Gejeges im Wuslande jich 
aufhaltenden Angehörigen derjenigen Bundezitaaten, nach deren Gejeßen 
die Staatdangehörigfeit durch einen zehnjährigen oder längeren Aujent- 
halt im Auslande verloren ging, wird der Lauf diefer Frift durch Diejes 
See nicht unterbrochen. 
Für die Angehörigen der Übrigen Bundezjtaaten beginnt der Lauf 
der im $ 21 bejtimmten Frift mit dem Tage der Wirffamfeit Dieje2 
Gejehes. 
8 26. Alle diejem Gefee zumiderlaufenden VBorjchriften werden 
aufgehoben. 
8 27. Diefe3 Gefeß tritt am 1. Sanuar 1871 in Kraft. 
III. Überfiht über die weientlichften‘ Gründe für den Erwerb 
und den Berlnft der Stantöangehörigleit in Belgien, Däanemart, 
Srantrei, Großbritannien, Ytalien, den Riederlanden, Öfterreich, 
Nugarn, Aubland, der Schweiz, Spanien und den Vereinigten 
Staaten von Amerita.*) 
I. Erwerb2gründe. 
1. Erwerb dDurd Wfitammung von einem Staatsangehörigen 
(Jus sanguinis). 
BDelgien. 
Dur Abjtammung, audy wenn die Geburt im Ausland erfolgt, ei- 
wirbt da3 Rind eines belgifchen Baterd oder, wenn der Vater ftaatlod 
ift, einer belgifchen Mutter die belgifche Staatsangehörigfeit. Ebenfo 
das Kind eines ausländifchen Vater durch die Geburt nad) Auflöjung 
*) Auszugsweije abgedrudt aus der Reich3tagsdrudiache 13. Legis- 
laturperiode I. Seffion 1912 Nr. 6. Die Staaten Argentinien, Brafilien, 
Merilo und Yapan jind tmeggelaffen. /
	        
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