Metadata : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

ITI.  Überficht  über  Erwerb  und  Verluft  der  Staatsangehörigkeit  ufm.  115

der  Ehe,  wenn  die  Mutter  zur  Zeit  der  Geburt  Belgierin  ijt  (&efeß
vom  8.  Juni  1909,  Artikel  1).

Da3  unter  21  Jahre  alte  uneheliche  Kind,  deffen  Abftaınmung  buch
Anerlennung  oder  Urteil  jejtgeftellt  wird,  folgt  der  Staat3angehörigfeit
des  Elternteils,  in  Anjehung  deffen  die  Feitjtellung  zuerjt  erfolgt  ift.
Wird  diefe  für  beide  Eltern  gleichzeitig  getroffen,  fo  folgt  dag  Rind
der  Staatdangehörigfeit  des  Vaters  (a.  a.  D.,  Artikel  2).

Dänemarf.

Durch  Abftammung,  aud)  wenn  die  Geburt  im  Ausland  erfolgt,  erwirbt
  da3  ehelidhe  Kind  eines  dänifchen  WBater3  die  dänifche  Staat
angehörigfeit  (Gefeß  vom  19.  März  1898  in  der  durch  da3  Gejeh  vom
23.  März  1908  abgeänderten  Faljung,  8  1).  EChbenfo  erwirbt  da3  unehelihe
  Kind  die  dänische  Staatsangehörigfeit,  wenn  die  Mutter  Dänin
ft  (a  a.08,8  7.

Sranfreid.

Durch  Abjtammung,  aud)  wenn  die  Geburt  im  Ausland  erjolgt,  erwirbt
  das  ehelihe  Kind  franzöfifder  Eltern  die  franzöfifhe  Staats
angehörigfeit.

Das  uneheliche  Kind,  dejfen  Abjftammung  während  feiner  Minden
jährigleit  durch  NWnerfennung  oder  Urteil  fejtgeftellt  wird,  folgt  der
Staat3angehörigkeit  bed  Elternteils,  in  Anjehung  deifen  die  seititellung
zuerjt  erfolgt  ijt.  Wird  diefe  für  beide  Eltern  gleichzeitig  getroffen,  jo
folgt  das  Kind  der  Staat3angehörigkeit  des  Vater3  (Bürgerliches  Gefegbudy,
  Artifel  8  Nr.  1,  in  der  Faffung  des  Gefeßes  vom  26.  SJuni  1889).

|  Großbritannien.

Durch  Abftammung,  auch  wenn  bie  Geburt  im  Ausland  erfolgt,  erwirbt
  da  eheliche  Kind  und  Der  eheliche  Enfel  eines  Briten,  der  feinerjeit3
  die  beitifhe  Stantsangehörigleit  dur  Geburt  im  Mmiland  erlangt
hat,  die  britifhe  StaatSangehörigfeit  (4  Geo.  IIc.  21,  s.  1,  2  und  13.
Geo.  III  c.  21,  s.  1  [nach  Hatfchet,  Englifche3  Staatäredht,  in  Margquarbjend
  Handbuch  1905,  ©.  220.]).

Ein  außerhalb  der  britifhen  Befigungen  geborene  Kind  eines
britifhen  PVaterd  darf  nach  erreichter  PVolljährigfeit  eine  Austritt
erflärung  abgeben  (Naturalifationsafte  1870  s.  4).

Stalien.

Durch  Abftammung,  aud)  wenn  die  Geburt  im  Ausland  erfolgt,  erwirbt
  das  Kind  eines  Stalieners  die  italieniihe  Staat3amgehörigfeit
(Bitrgerliche3  Gefegbuhh  vom  25.  Juni  1865,  Artikel  4).  Chbenfo  das
unehelihe  Kind  einer  Stalienerin,  folange  der  Vater  (rechtlich)  unbefannt
ist  (a.  a.  D.,  Xrtifel  7).  |

Niederlande.

Durch  Abftammung,  auch  wenn  die  Geburt  im  Ausland  erfolgt,  erwirbt
  da3  eheliche  Kind  niederlämdijcher  Eltern  die  nieberländijche
Staatangehörigfeit.  Ebenjo  da3  uneheliche  Kind,  wenn  e3  von  feiner
niederländifchen  Mutter  oder  feinem  niederländifhen  Bater  anerkannt
wird  (Gefeh  vom  12.  Dezember  1892,  Artikel  1).

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